Verfassungsrechtsprechung in den Mitgliedstaaten zur Beteiligung an der Integration [1]   

27.07.20

Rechtsprechung zur europäischen Integration (2)

Stand: 2009; teilweise aktualisiert und erweitert 2015. Mit Beiträgen von Thomas Schmitz, Giulia Rossolillo, Giorgos Christonakis, Julia Laffranque, Piotr Czarny, Harald Christian Scheu und Ola Zetterquist.

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Vorbemerkung

Die Übersicht präsentiert Entscheidungen von Verfassungsgerichten und anderen Gerichten mit der Kompetenz zur Verfassungsrechtsprechung. Die Auswahl konzentriert sich auf die bekannteren Entscheidungen (vor allem des italienischen Corte costituzionale, des deutschen Bundesverfassungsgerichts und des französischen Conseil constitutionnel) und auf die aktuellen Lissabon-Urteile (des Conseil constitutionnel, des tschechischen Ústavní soud, des lettischen Satversmes tiesa, des Bundesverfassungsgerichts, des ungarischen Alkotmánybíróság und des polnischen Trybunał Konstytucyjny). Es werden aber auch weniger bekannte Entscheidungen berücksichtigt, insbesondere aus den neuen Mitgliedstaaten.

Beachte, dass die Verfassungsgerichte der Mitgliedstaaten keine Rechtsprechungskompetenzen zu europarechtlichen Fragen besitzen, weil diese nach Art. 19 I EUV (früher: 220 EGV)  dem EuGH vorbehalten sind. Ihre Rechtsprechungskompetenzen beschränken sich auf die staatsrechtlichen Fragen der Beteiligung ihres Staates an der Integration.[2] So hätte etwa die Feststellung eines nationalen Verfassungsgerichts, dass die Europäische Union ihre Kompetenzen überschritten habe, hinsichtlich der europarechtlichen Frage lediglich die Autorität einer bloßen Meinungsäußerung.

 

Corte costituzionale (Italien) [3] 

Deutschland, Frankreich, Griechenland, Österreich, Dänemark, Estland, Polen, Litauen, Tschechien, Lettland, Ungarn, Anhang

Bezeichnung

Jahr

wesentliche Inhalte

Fundstelle

Costa/Enel
(Sent. 14/64)

1964

● Möglichkeit, völkerrechtliche Verträge abzuschließen, die Einschränkungen der Souveränität mit sich bringen, und diese durch einfaches Gesetz vollziehbar zu machen

● Ein späteres innerstaatliches Gesetz geht dem Vertrag und allen Vorschriften, die gemäß dem Vertrag aber vor dem staatlichen Gesetz erlassen worden sind, vor

CMLRev 1964, 224

Frontini Franco
(Sent. 183/73)

1973

● EWG als dauerhafte zwischenstaatliche Organisation supranationaler Art, welche sich durch eine eigene autonome und eigenständige Rechtsordnung kennzeichnet

● Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht bilden autonome und verschiedene, wenn auch aufeinander abgestimmte Rechtssysteme. Der Corte costituzionale hat keine Befugnis zur Prüfung der Vereinbarkeit einzelner Gemeinschaftsverordnungen mit der Verfassung.

● Wenn jemals Rechtsakte der Gemeinschaft grundlegende Prinzipien der Verfassungsordnung oder unveräußerliche Rechte des Menschen verletzen sollten, würde das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Rom für verfassungswidrig erklärt.

-  allerdings Konflikt dieser Art höchst unwahrscheinlich

EuR 1974, 255

Oppenheimer I, 629[4]

ICIC
(Sent. 232/75)

1975

● Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber damit unvereinbarem nationalen Recht. Die ordentlichen Gerichte haben allerdings nicht die Befugnis, innerstaatliche Vorschriften selbst für unanwendbar zu erklären, sondern sind zur Vorlage an den Corte costituzionale verpflichtet, der dafür zuständig ist, die gemeinschaftsrechtswidrigen Vorschriften wegen Verletzung von Art. 11 Verf. für verfassungswidrig zu erklären.

 

Granital
(Sent. 170/84)

1984

Gemeinschaftsrecht muss sich gegenüber früheren wie auch späteren konfligierenden staatlichen Gesetzen durchsetzen, ohne dass es dafür einer verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle bedarf. Zu den Wirkungen einer Gemeinschaftsverordnung gehört es daher, auszuschließen, dass solche innerstaatlichen Vorschriften für die Lösung der Rechtsstreitigkeiten in Betracht gezogen werden.

Der Corte costituzionale behält sich jedoch das Recht vor,

1. über die Vereinbarkeit von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts mit den grundlegenden Prinzipien der Verfassungsordnung und den unveräußerlichen Rechten des Menschen zu entscheiden (siehe Entscheidung Frontini);

2. über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu entscheiden, die darauf abzielen, die Einhaltung des Vertrages zu hindern oder zu beeinträchtigen, wenn das System selbst oder seine Grundprinzipien betroffen sind.

CMLRev 1984, 760

Oppenheimer I, 643

Beca
(Sent. 113/85)

1985

Vorrang auch der richterlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den Europäischen Gerichtshof

 

Fragd
(Sent. 232/89)

1989

Der Corte costituzionale hat die Befugnis, die Vereinbarkeit einzelner Vorschriften des Gemeinschaftsrechts mit grundlegenden Menschenrechten zu prüfen.

Das Recht des Europäischen Gerichtshofes, im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 177 EWGV (heute 267 AEUV) die Wirkungen der Ungültigerklärung einer Gemeinschaftsverordnung einzuschränken und dieser Erklärung dadurch ihre Wirkung in dem Verfahren vor dem vorlegenden staatlichen Gericht zu nehmen, könnte Art. 24 Verf. verletzen.

Oppenheimer I, 653

Provincia di Bolzano
(Sent. 389/89)

1989

Vorrang auch der richterlichen Entscheidungen in Vertragsverletzungsverfahren

 

Regione Umbria
(Sent. 384/94)

1994

● Der Corte costituzionale kann von Anfang an jedem Risiko der Nichterfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen des Staates vorbeugen, indem er den Entwurf eines regionalen Gesetzes für verfassungswidrig erklärt.

Oppenheimer II, 366

Assemblea regionale siciliana
(Sent. 94/95)

1995

Der Corte costituzionale kann über Fragen der Vereinbarkeit von staatlichem Recht und Gemeinschaftsrecht entscheiden, die durch abstrakte Normenkontrollen (hier der Regierung oder der Regionen) aufgeworfen werden.

 

Referendum-Fälle
(Sent. 31/2000, 41/2000, 353/2000)

2000

● Unzulässigkeit von Referenden, welche innerstaatliche Rechtsvorschriften aufheben würden, die Gemeinschaftsrecht umsetzen oder bereits einer Richtlinie entsprechen, für welche die Umsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (Verletzung der Stillhaltepflicht)

 

Bundesverfassungsgericht  (Deutschland)    (Stand: 2015)

Italien, Frankreich, Griechenland, Österreich, Dänemark, Estland, Polen, Litauen, Tschechien, Lettland, Ungarn, Anhang

Bezeichnung

Jahr

wesentliche Inhalte

Fundstelle

EWG-
Verordnungen

1967

● keine Verfassungsbeschwerde gegen EWG-Verordnungen

-  "öffentliche Gewalt" i.S.d. § 90 BVerfGG sind nur Akte der deutschen öffentlichen Gewalt

-  EWG-Verordnungen Hoheitsakte einer "supranationalen" öffentlichen Gewalt

● Gemeinschaft als "im Prozess fortschreitender Integration stehende Gemeinschaft eigener Art"

● EWGV "gewissermaßen die Verfassung dieser Gemeinschaft"

BVerfGE 22, 293
HV
[5], 44

Milchpulver

1971

● Gemeinschaftsrecht als eigenständige Rechtsordnung[6]

● Verpflichtung der deutschen Gerichte zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts aus Art. 24 I GG (heute 23 I GG)

-  Begründung: teleologische ("sachgerechte") Auslegung des Art. 24 I: Hoheitsakte der zwischenstaatlichen Einrichtung sind vom ursprünglichen ausschließlichen Hoheitsträger anzuerkennen; Effet-utile-Argument: nur so können die subjekt. Rechte des Marktbürgers verwirklicht werden.

● Vorrang des Gemeinschaftsrechts - Entscheidung der Fachgerichte über die Unanwendbarkeit kollidierender innerstaatl. Rechtsnormen

BVerfGE 31, 145
HV, 42

Solange I

 

1974

● Solange das Gemeinschaftsrecht keinen von einem Parlament beschlossenen Grundrechtskatalog enthält, der dem des GG adäquat ist, schützt das BVerfG die Grundrechte des GG, in dem es im Verfahren der konkreten Normenkontrolle über die Anwendbarkeit von Gemeinschaftsrecht entscheidet

-  Gründungsvertrag verpflichtet im Konfliktsfall die Gemeinschaft, nach Regelung zu suchen, die sich mit den zwingenden Geboten des GG verträgt

● Art. 24 I GG (heute 23 I GG) ermächtigt nicht zu echter Übertragung von Hoheitsrechten sondern nur zur Zurücknahme des ausschließlichen Herrschaftsanspruchs und zur Öffnung der Rechtsordnung für die unmittelbare Geltung und Anwendung des supranationalen Rechts

● Art. 24 I GG gestattet nicht Eingriffe in die Identität der Verfassung[7]

BVerfGE 37, 271
(277 ff.)
HV, 45

Eurocontrol

1981

● Art. 19 IV GG bezieht sich nicht auf Maßnahmen zwischen-staatlicher Einrichtungen[8]

-  Maßnahmen der zwischenstaatlichen Einrichtung sind keine "öffentl. Gewalt" i.S.d. Art. 19 IV

-  Begründung auch aus Sinn und Zweck des Art. 24 I GG (Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Einrichtung bei ungleichmäßigem Rechtsschutz in den Mitgliedstaaten)

● Gesetzesvorbehalt in Art. 24 I strikt auszulegen (keine Rechtsverordnungen)

● Übertragung von Hoheitsrechten als materielle Verfassungsänderung

-  Begründung: Veränd. der verfasungsrechtl. festgelegten Zuständigkeitsordnung

BVerfGE 58, 1
HV, 49

Solange II 

 

1986

● Solange die Gemeinschaften generell einen wirksamen Grundrechtsschutz gewährleisten, der dem vom GG als unabdingbar gebotenen im wesentlichen gleichzuachten ist, wird das BVerfG seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von sekundärem GemR nicht mehr ausüben und sind Vorlagen zur konkr. Normenkontrolle unzulässig[9]

● EuGH als gesetzlicher Richter i.S.d. Art. 101 I 2 GG

● unmittelbare innerstaatl. Geltung und Anwendungsvorrang der EWG-Verordnungen folgen aus dem Rechtsanwendungsbefehl, der mit dem Zustimmungsgesetz zum EWGV gegeben worden ist

-  Art. 24 I GG (heute 23 I GG) ermöglicht die Einräumung eines Geltungs- (!) oder Anwendungsvorranges durch innerstaatl. Rechtsanwendungsbefehl

BVerfGE 73, 339
(366 ff.)
HV, 52

Kloppenburg

1987

Rechtsprechung des EuGH zur unmittelbaren Anwendbarkeit von Richtlinien nicht zu beanstanden; Legitimität der richterlichen Rechtsfortbildung

BVerfGE 75, 223
HV, 18

Tabak-Ettikettie-
rungs-Richtlinie

(Kammerbeschluss)

1989

● keine Verfassungsbeschwerde gegen Mitwirkung der Bundesregierung an der Entstehung von sekundärem Gemeinschaftsrecht

-  Begründung: Mitwirkung kein Akt öffentlicher Gewalt gegenüber dem Bürger

- aber: Bindung des Gesetzgebers bei der Umsetzung von Richtlinien im Rahmen seines Umsetzungsspielraumes; ggf. Verfassungsbeschwerde gegen Umsetzungsgesetz

EuR 1989, 270
NJW 1990, 974
HV, 61

Nachtarbeit

1992

Bekräftigung des (Anwendungs-) Vorranges des Gemeinschaftsrechts

BVerfGE 85, 191
HV, 62

Maastricht-Urteil

1993

● Europäische Union Staatenverbund, nicht Bundesstaat

-  Mitgliedstaaten "Herren der Verträge"; keine Kompetenz-Kompetenz der Union

● Demokratieprinzip hindert nicht an Mitgliedschaft in supranationaler Gemeinschaft, fordert aber deren demokratische Legitimation

-  diese zuvörderst durch die Staatsvölker der MS über die nationalen Parlamente; nur ergänzend - aber zunehmend - durch das Europäische Parlament

-  demokrat. Grundlagen der Union schritthaltend mit der Integration auszubauen

-  Kompetenzkonzentration bei exekutiv besetztem Organ (Rat) unbedenklich

-  dem Bundestag müssen indessen Befugnisse von substantiellem Gewicht bleiben:

● Art. 38 GG schließt unbestimmte oder souveränitätssubstanzentleerende Übertragung von Hoheitsrechten aus

-  Generalermächtigung oder Übertragung der Kompetenz-Kompetenz unzulässig [10]

-  verfassungsbeschwerdefähiges subjekt. Recht des Bürgers auf polit. Mitwirkung und Einflussnahme aus Art. 38 GG

● BVerfG überprüft Rechtsakte der Union auf Wahrung der Kompetenzgrenzen[11]

-  Begründung: Gründungsverträge unterscheiden zwischen Vertragsauslegung und ‑erweiterung

-  danach Versuche in der Lit. zur Konstruktion einer Rechtsfigur des "ausbrechenden Rechtsaktes"

● "Kooperationsverhältnis" BVerfG - EuGH beim Grundrechtsschutz[12]

-  Grundrechtsschutz in Deutschland durch das BVerfG nicht nur gegenüber den deutschen Staatsorganen[13]

-  EuGH garantiert Grundrechtsschutz im Einzelfall, BVerfG beschränkt sich auf generelle Gewährleistung der unabdingbaren Grundrechtsstandards

-  danach Flut von Lit. zu den (angebl.) Möglichkeiten der Ausgestaltung des "Kooperationsverhältnisses"

BVerfGE 89, 155
NJW 1993, 3047
HV, 64
Weatherill
[14], 662

Fernseh-Richtlinie

(® Besprechung)

1995

● Wahrnehmung der deutschen Mitgliedschaftsrechte durch die Bundesregierung ist im Bund-Länder-Streit angreifbar

● Bundesregierung muss mitgliedstaatl. Kompetenzen, die innerstaatl. den Ländern zugewiesen sind, gegenüber Eingriffen der Gemeinschaft als Sachwalterin der Länderinteressen in den Gemeinschaftsorganen verteidigen[15]

-  Begründung: aus Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens (Bundestreue)

-  bei gemeinsamer Rechtsauffassung, dass keine Gemeinschaftskompetenz bestehe, muss Bundesregierung den Rechtsakt im Rat kategorisch ablehnen

BVerfGE 92, 203
HV, 94

EP-Sitzverteilung
(Kammerbeschluss)

(® Besprechung)

1995

Wahlrechtsgleichheit steht ungleicher Verteilung der Sitze im Europäischen Parlament auf die Mitgliedstaaten (nach ponderiertem Schlüssel) nicht entgegen, da diese dem Charakter der EU als Staatenverbund entspricht

NJW 1995, 2216
HV, 83

Währungsunion

(® Besprechung)

1998

● VB gegen Einführung des Euro offensichtlich unbegründet

-  Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Maastricht als Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art. 14 I 2 GG

-  volkswirtschaftl. Beurteilungen und Einschätzungen wie bei der Prüfung der Konvergenzkriterien nach Art. 109j EGV (heute 140 AEUV) lassen sich nicht am am individualisierenden Maßstab eines Grundrechts messen.

BVerfGE 97, 350
HV, 83

Bananenmarkt-
ordnung

(® Besprechung)

2000

● Grundrechtsschutz durch das BVerfG in EU-Angelegenheiten nur nach Maßgabe der Formel aus Solange II

-  (verdeckte Korrektur der Maastricht-Rechtsprechung unter Behauptung der Kontinuität; der Begriff des "Kooperationsverhältnisses" wird nicht wiederaufgegriffen!)

● strenge Begründungsanforderungen für Richtervorlagen und Verfassungsbeschwerden

-  Zulässigk. erfordert umfassende Gegenüberstellung des nation. u. europ. GRSchutzes nach dem Vorbild von Solange II; diese muss darlegen, dass der unabdingbar gebotene GRSchutz in der EU generell nicht mehr gewährleistet sei.

BVerfGE 102, 147
NJW 2000, 3124
HV, 93
Weatherill, 665

Europäischer Haftbefehl[16]

2005

Der deutsche Gesetzgeber muss bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl dessen Ziel so umsetzen, dass die Einschränkung des Grundrechts auf Auslieferungsfreiheit (Art. 16 GG) verhältnismäßig ist. Er muss Umsetzungsspielräume, die das Unionsrecht den Mitgliedstaaten belässt, in grundrechtsschonenden Weise auszufüllen.

-  Einzelfallabwägung ist geboten, wenn in Deutschland gehandelt worden, der Erfolg aber im Ausland eingetreten ist

Die in der "Dritten Säule" praktizierte Zusammenarbeit der begrenzten gegenseitigen Anerkennung ohne allgemeine Harmonisierung der Strafrechtsordnungen ist gerade mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz (Art. 23 I GG) ein Weg, um die nationale Identität und Staatlichkeit in einem einheitlichen europäischen Rechtsraum zu wahren.

BVerfGE 113, 273

 

Lissabon-Urteil

(® Besprechung)

2009

● verfassungsbeschwerdefähiges Recht des Bürgers aus Art. 38 I GG [Wahlrecht] auf hinreichende demokratische Legitimation der Union, Wahrung der deutschen Staatlichkeit und Wahrung der Staatstrukturprinzipien in der Integration

● Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit

-  mit mehr oder weniger europarechtsfreundlicher Konkretisierung

zentrale Bedeutung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung in der supranationalen Integration

-  Zustimmung der Bundesregierung zur autonomen Vertragsänderung im vereinfachten Vertragsänderungsverfahren und Brückenverfahren (Art. 48 VI, VII, 81 III EUV n.F. etc.) setzt grundsätzlich Gesetz nach Art. 23 I 2 GG voraus

-  Zustimmung der Bundesregierung zum Gebrauch der Flexibilitätsklausel (Art. 352  AEUV) setzt ebenfalls Gesetz nach Art. 23 I 2 GG voraus

● bundesverfassungsgerichtliche Ultra-vires-Kontrolle der Rechtsakte der Union

- zusätzlich zur Identitätskontrolle

- Einschreiten bei "ersichtlichen Grenzüberschreitungen" (Einwand: ausschließliche Prüfungkompetenz des EuGH mit Privileg des autoritativen Irrtums - Einschreiten nur bei willkürlicher Duldung der Kompetenzüberschreitung!)[16a]

- nur durch BVerfG (Einwand: Übergriff in innerstaatliche Zuständigkeit der Fachgerichte - Verfassungsgericht nicht oberster Hüter der Rechtsstaatlichkeit!)

● Grenzen der Übertragung von Hoheitsrechten aus Demokratieprinzip

- = Grenzen der supranationalen Integration (die nur durch Gründung eines europäischen Bundesstaates überwunden werden können)

- in den Mitgliedstaaten muss ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse bleiben

- problematische Bereiche: Strafrecht, Einsatz der Streitkräfte, fiskalische Grundentscheidungen, wesentliche sozialpolitische Entscheidungen, kulturell besonders bedeutende Entscheidungen (Sprache, Schul- und Bildungssystem, Familienrecht, Umgang mit Religionsgemeinschaften etc.)[16b]

● keine staatsanaloge Ausgestaltung der Demokratie in der Europäischen Union / noch kein europäisches Staatsvolk

● degressiv proportionale Sitzverteilung im Europäischen Parlament unvereinbar mit demokratischer Gleichheit[17]

-  Wahlgleichheit gehört zu den gemeinsamen Rechtsgrundsätzen der demokratischen europäischen Staaten; Bezug zur Menschenwürde

-  aufgrund des Defizits kann sich kein europäischer Mehrheitswille (ab)bilden, der etwa eine europäische Regierung tragen könnte

-  Wertungswiderspruch zum Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit als zentraler Idee des Rechts der Europäischen Union

-  aber hinnehmbar, da Union "Staatenverbund" und EP nicht Vertretung eines europäischen Volkes sondern der Völker der Mitgliedstaaten; auf diese bezieht sich die "repräsentative Demokratie" nach Art. 10 I EUV n.F. (Kritik: keine Auseinandersetzung mit der Existenz eines nichtstaatlichen europäischen Unionsvolkes)

BVerfGE 123, 267
NJW 2009, 2267

Honeywell

2010

korrigierende "Konkretisierung" des Lissabon-Urteils: Ultra-vires-Kontrolle durch BVerfG nur, wenn Kompetenzverstoß der europäischen Organe "hinreichend qualifiziert" ist; das setzt voraus, dass das kompetenzwidrige Handeln der Unionsgewalt "offensichtlich" ist und der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zu einer "strukturell bedetusamen Verschiebung zulasten der Mitgliedstaaten"[17a] führt

- BVerfG muss seine Kontrollbefugnisse zurückhaltend und europarechtsfreundlich ausüben

- beachte den Wechsel von der "ersichtlichen" zur "offensichtlichen" Kompetenzüberschreitung. Das Kriterium "offensichtlich" wird allerdings nicht näher definiert; stattdessen verweist das BVerfG auf heterogene Formulierungen in der Literatur (Kritik: Auch mit dieser verdeckten Korrektur wird nicht sichergestellt, dass das BVerfG unter Achtung der ausschließlichen Prüfungskompetenz und des Privilegs des autoritativen Irrtums des EuGH nur dann einschreitet, wenn die Schwelle zur willkürlichen Kompetenzüberschreitung überschritten ist!)

● Vor Annahme eines Ultra-vires-Akts muss BVerfG dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens Gelegenheit zur Entscheidung zu geben, soweit er die aufgeworfenen Fragen noch nicht geklärt hat.

● Grenzen der Rechtsfortbildung durch den EuGH

- keine politischen Gestaltungsfreiräume

- wesentliche Grenze: Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (hinreichend qualifizierter Verstoß aber nur, wenn methodisch unvertretbare Rechtsfortbildung praktisch kompetenzbegründend wirkt)

- Rechtsfortbildung im Fall Mangold (Rs. C-144/04) unbedenklich[17b]

● Vertrauensschutz bei rückwirkender Nichtanwendbarkeit staatlicher Gesetze infolge von EuGH-Entscheidungen

-  BVerfG regt sekundären Vertrauensschutz durch Ersatz des Vertrauensschadens an

BVerfGE 126, 286
NJW 2010, 3422

Euro-Rettungs-schirm

2011

● Wahrung der Haushaltsautonomie des Bundestages in der Integration

Entscheidung über Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Hand muss als grundlegender Teil der demokratischen Selbstgestaltung im Verfassungsstaat dauerhaft in der Hand des Bundestages bleiben

- Bundestag darf keine finanzwirksamen Mechanismen begründen, die zu nicht überschaubaren Belastungen ohne seine vorherige konstitutive Zustimmung führen können; insbes. keine dauerhaften völkervertragsrechtlichen Mechanismen, die auf eine Haftungsübernahme für Willensentscheidungen anderer Staaten hinauslaufen

- Jede umfangreichere ausgabenwirksame solidarische Hilfsmaßnahme des Bundes zugunsten anderer Mitgliedstaaten muss vom Bundestag im Einzelnen gebilligt werden. Außerdem muss diesem ein hinreichender Einfluss auf die Art und Weise des Umgangs mit den zur Verfügung gestellten Mitteln gesichert sein.

- Gewährleistungsübernahmen dürfen nicht dazu führen können, dass Haushaltsautonomie im Eintrittsfall praktisch vollständig leerliefe; Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts, der Tragfähigkeit des Bundeshaushaltes und des Leistungsvermögens Deutschlands

● verfassungsbeschwerdefähiges Recht des Bürgers aus Art. 38 I GG (i.V.m. Art. 20 I, II, 79 III GG) auf Wahrung der Haushaltsautonomie des Bundestages

- Fortführung und Verteidigung der vielkritisierten Rechtsprechung aus dem Maastricht- und Lissabon-Urteil

BVerfGE 129, 124

Fünf-Prozent-Klausel bei Europawahlen

2011

● Fünf-Prozent-Sperrklausel [17c]  im Gesetz über die Wahl der deutschen Abgeordneten zum Europäischen Parlament nicht mit Grundsätzen der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der Parteien vereinbar

- Einschätzung, dass EP sonst in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werde, nicht belegt und trägt spezifischen Arbeitsbedingungen und Aufgabenstellung nicht angemessen Rechnung

BVerfGE 129, 300

ESM/Euro-Plus-Pakt

2011

● Unterrichtung des Bundestages in EU-Angelegenheiten nach Art. 23 II 2 GG muss so rechtzeitig und umfassend erfolgen, dass Bundestag sich fundiert mit dem Vorgang befassen und Stellungnahme erarbeiten kann, bevor Bundesregierung nach außen wirksame Erklärungen abgibt

- Grenzen der Unterrichtungspflicht aus Grundsatz der Gewaltenteilung, der Kern-bereich exekutiver Eigenverantwortung schützt, der grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt

BVerfGE 131, 152

ESM und Fiskal-pakt

2014

2012

[17d]

● Wahrung der Haushaltsautonomie des Bundestages auch im Rahmen des ESM

- Bekräftigung von BVerfGE 129, 124 (Euro-Rettungsschirm)

- Bundestag darf keinem Bürgschafts- oder Leistungsautomatismus zustimmen, der nicht an strikte Vorgaben gebunden und in seinen Auswirkungen begrenzt ist

- Bundestag muss an Informationen gelangen können, die er für Abschätzung der wesentlichen Grundlagen und Konsequenzen seiner Entscheidungen im Rahmen des ESM benötigt

- Legitimationszusammenhang zwischen ESM und Parlament darf unter keinen Umständen unterbrochen werden (Gesetzgeber muss daher sicherstellen, dass Deutschland Kapitalabrufen nachkommen und es nicht zur Aussetzung seines Stimm-rechts kommen kann)

- BVerfG definiert keine Obergrenze für die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen und Haftungszusagen

BVerfGE 135, 317

BVerfGE 132, 195

OMT-Vorlage

2014

● Richtervorlage an EuGH zur Vereinbarkeit des OMT-Beschlusses des EZB-Rates mit dem Primärrecht (hier: Wahrung der Kompetenzordnung)

- erste Vorlage des BVerfG im Vorabentscheidungsverfahren

- eingehende Argumentation zur Interpretation des Unionsrechts [17e]

● Möglichkeit des Bürgers zur Einleitung der bundesverfassungsge-richtlichen Ultra-vires-Kontrolle durch auf Art. 38 I GG gestützte Verfassungsbeschwerde

- krit. Richter GERHARD: Verfassungsbeschwerde wird so zur Popularklage

● bundesverfassungsgerichtliche Ultra-vires-Kontrolle nach den Maßstäben der Honeywell-Entscheidung

- OMT-Beschluss wäre ggf. "offensichtlich" kompetenzwidrig und führte zu "struktu-rell bedeutsamer Verschiebung" zulasten der Mitgliedstaaten

- Bundestag und Bundesregierung müssten dann, sofern nachträgliche Legitimierung der Kompetenzanmaßung durch Primärrechtsänderung nicht möglich oder nicht gewollt ist, auf Aufhebung hinwirken sowie geeignete Vorkehrungen treffen, dass die innerstaatlichen Auswirkungen so weit wie möglich begrenzt bleiben.

BVerfGE 134, 366

aktuell: EZB-Kauf von Staatsanleihen
(Urt. v.05.03.2020, 2 BvR 859/15 u.a.)

[Pressemitteilung]

2020

● Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm sind kompetenzwidrig (ultra vires)

● Urteil des EuGH vom 11.12.2018 (Rs. C-493/17) zu ihrer Recht-mäßigkeit methodisch unvertretbar; ist selbst Ultra-Virus-Akt und hat daher insoweit keine Bindungswirkung

Internet

Conseil constitutionnel (Frankreich) 

Italien, Deutschland, Griechenland, Österreich, Dänemark, Estland, Polen, Litauen, Tschechien, Lettland, Ungarn, Anhang

Bezeichnung

Jahr

wesentliche Inhalte

Fundstelle

Maastricht I
(92-308 DC)

 

1992

Grundsatz der nationalen Souveränität (Präamb. Verf. i.V.m. Art. 3 Erklärung 1789, Art. 3 Verf.) hindert nicht an Mitgliedschaft in supranationalen Organisationen; Verpflichtungen, welche die "conditions essentielles d'exercice de la souveraineté nationale" betreffen, erfordern aber vorherige Verfassungsänderung[18]

-  letzteres der Fall bei Währungsunion und vergemeinschafteter Visapolitik ohne Einstimmigkeitserfordernis; vgl. jetzt Art. 88-2 Verf.

● Kommunalwahlrecht der Unionsbürger wegen der Auswirkungen auf die Senatswahlen unvereinbar mit Art. 3 IV Verf. [19]

-  weil die betr. Volksvertretungen den Wahlkörper für den (indirekt gewählten) Senat stellen und der Senat an der Ausübung der nationalen Souveränität (Art. 3 I) beteiligt ist; vgl. jetzt Art. 88-3 Verf. (Ausschluss der Unionsbürger speziell von der Beteiligung an den Senatswahlen)

● Unionsbürgerwahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament in Frankreich unbedenklich

-  Art. 3 IV nicht einschlägig, da EP außerhalb der Staatsorganisation der Französischen Republik

● ausreichender Grundrechtsschutz in der Union durch Art. F II (später 6 II, heute 6 III) EUV gewährleistet

Recueil, S. 55

Maastricht II
(92-312 DC)

 

1992

● Vertrag von Maastricht mit der (geänderten) Verfassung vereinbar

● keine materiellen Grenzen der Verfassungsänderung außerhalb von Art. 89 IV Verf. (republikanische Regierungsform)

● keine Überprüfung etwaiger Grenzen der Verfassungsänderung im Verfahren nach Art. 54 Verf.

Recueil, S. 76

Maastricht III
(92-313 DC)

 

1992

● keine Normenkontrolle bei durch Referendum zustandegekommenen Gesetzen

Recueil, S. 94

Vertrag von
Amsterdam

(97-394 DC)

1997

● Übertragung visa-, ausländer- und asylrechtl. Kompetenzen berührt "conditions essentielles d'exercice de la souveraineté nationale"

-  Ratifizierung des Vertrags von Amsterdam erfordert daher Verfassungsänderung

Recueil, S. 344

Economie numérique
(2004-496 DC)

2004

Umsetzung der EG-Richtlinien nach Art. 88-1 Verf. verfassungsrechtlich geboten; Ausnahmen müssten in der Verfassung ausdrücklich angeordnet werden ["disposition expresse contraire"]

Ohne einen solchen ausdrücklichen Vorbehalt in der Verfassung ist die Kontrolle der Wahrung der Kompetenzordnung und der Grundrechte durch EG-Richtlinien allein Aufgabe der Gerichtsbarkeit der Gemeinschaft

Recueil, S. 101

Vertrag über eine Verfassung für Europa
(2004-505 DC)

 

2004

● lediglich einige Bestimmungen, welche Kompetenzen übertragen oder die Modalitäten ihrer Ausübung ändern (insbes. auf Einstimmigkeit verzichten), berühren die "conditions essentielles d'exercice de la souveraineté nationale"; außerdem erfordert die Ausübung der neuen Rechte der Parlamente der Mitgliedstaaten eine Verfassungsänderung

● Verfassungsvertrag behält Rechtsnatur eines völkerrechtl. Vertrages

● Grundrechtecharta läuft Franz. Verfassung nicht zuwider

Recueil, S. 173

Urheberrecht in der Informations-gesellschaft
(2006-540 DC)

 

2006

Die Umsetzung der EG-Richtlinien ist verfassungsrechtlich geboten

-  grundsätzliche Bekräftigung der neuen Linie aus der Entscheidung "économie numérique" (2004-496 DC)

Sie kann jedoch nicht gegen eine Regel oder ein Prinzip verstoßen, das zur Verfassungsidentität Frankreichs gehört ["inhérent à l'identité constitutionnelle de la France"], es sei denn, dass der Verfassunggeber ["constituant"] dem zugestimmt hat

-  erste Relativierung der Position aus der Entscheidung "économie numérique"

Es obliegt dem Conseil constitutionnel im Verfahren nach Art. 61 der Verfassung [präventive Normenkontrolle], auf die Wahrung des Gebots der Richtlinienumsetzung zu achten; doch muss er vor der Verkündung des Gesetzes in der Frist des Art. 61 entscheiden und kann daher nicht im Vorabentscheidungsverfahren den EuGH anrufen und eine Gesetzesbestimmung nur dann für verfassungwidrig erklären, wenn sie offensichtlich unvereinbar mit der Richtlinie ist, deren Umsetzung sie dient[19a]

-  zweite Relativierung der Position aus der Entscheidung "économie numérique"

Recueil, S. 88

Vertrag von Lissabon
(2007-560 DC)

 

2007

● keine Kontrolle von Vertragsbestimmungen, welche bereits zuvor eingegangene Verpflichtungen übernehmen

● mit Art. 88-1 ff. der Verfassung hat der Verfassunggeber [verfassungsändernde Gesetzgeber] dem Bestehen einer gemeinschaftsrechtlichen Rechtsordnung Rechnung getragen, welche in die nationale Rechtsordnung integriert und nicht Bestandteil der Rechtsordnung des Völkerrechts ist; die Bestimmungen bestätigen indessen den Rang der Verfassung als oberste Norm der internen Rechtsordnung

● Einzelne Zuständigkeitsübertragungen (welche wesentliche Bedingungen der Ausübung der nationalen Souveränität berühren) sowie die Regelung der Ausübung der neuen Befugnisse der nationalen Parlamente erfordern eine vorherige Verfassungsänderung

Recueil, S. 459

Συμβούλιο της Επικρατείας (Staatsrat, Griechenland) [20] 

Italien, Deutschland, Frankreich, Österreich, Dänemark, Estland, Polen, Litauen, Tschechien, Lettland, Ungarn, Anhang

Bezeichnung

Jahr

wesentliche Inhalte

Fundstelle

Ausreiseverbot für Schuldner der öffentlichen Hand (3502/1994, 4. Senat)

1994

● Ausreiseverbot für Schuldner der öffentlichen Hand unvereinbar mit Gemeinschaftsrecht (Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungsfreiheit)

- einmalige allgemeine Anerkennung des Vorranges des Gemeinschaftsrechts

- wurde später vom selben Senat revidiert

Dioikitiki Diki 1995, 448, Δiki 1995, 937

Anerkennung privater Hochschulen (3457/1998, Plenum)

1998

● Anerkennung akademischer Studiengänge, die teilweise in Niederlassungen ausländischer Hochschulen in Griechenland absolviert werden sollen, unvereinbar mit Verbot der Errichtung von Hochschulen durch Private (Art. 16 Verf.)

- nach Minderheitsmeinung Kollision der Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit mit der Griechischen Verfassung

Νomiko Wima 1999, 1019, Τo Syntagma 1998, 961

Hauptaktionär
(3242/2004, 4. Senat)

2004

● Vorrang von Art. 14 IX Verf. (Hauptaktionär in Medienunternehmen kann nicht Auftragnehmer öffentlich-rechtlicher Vergabe sein) gegenüber den Eignungsanforderungsregelungen der RL 93/37/EWG

- Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor Verfassung käme Verneinung der Änderungsbefugnis des griechischen Verfassunggebers gleich; Art. 28 Verf. hat keine höhere formelle Kraft als andere Verfassungsvorschriften (zwei Sondervoten)[21]

 

Rechtsschutz gegen formelles Einzelfallgesetz
(391/2008, 5. Senat)

2008

● Vorabentscheidungsersuchen an EuGH darüber, ob die durch das Fehlen der abstrakten Normenkontrolle von Gesetzen verursachte Reduzierung des Rechtsschutzes auf eine inzidente Kontrolle der strittigen Regelung im Rahmen des zivilrechtlichen Verfahrens mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist

● höhere Anforderungen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes bei gemeinschaftsrelevanter Streitfrage

 

Verfassungsgerichtshof (Österreich) 

Italien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Dänemark, Estland, Polen, Litauen, Tschechien, Lettland, Ungarn, Anhang

Bezeichnung

Jahr

wesentliche Inhalte

Fundstelle

Bundesvergabeamt
(B2300/95)

1995

● EuGH als gesetzlicher Richter i.S.d. Art. 83 II B-VG

Slg. 14390
HV, 273

Hochschulreife
(B877/96)

1991

Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts[22]

-  zu beachten auch vom Verfassungsgerichtshof

Slg. 14886

Hojesteret (Oberster Gerichtshof, Dänemark) 

Italien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Österreich, Estland, Polen, Litauen, Tschechien, Lettland, Ungarn, Anhang

Bezeichnung

Jahr

wesentliche Inhalte

Fundstelle

Maastricht-Urteil
(I 361/1997)

1998

● Ratifizierung des Vertrages von Maastricht verfassungsgemäß

● keine innerstaatl. Anwendung kompetenzüberschreitender Sekundärrechtsakte

-  Prüfungs- und Verwerfungskompetenz aller dänischen Gerichte

EuGRZ 1999, 49

Riigikohus (Staatsgericht, Estland) [23] 

Italien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Österreich, Dänemark, Polen, Litauen, Tschechien, Lettland, Ungarn, Anhang

Bezeichnung

Jahr

wesentliche Inhalte

Fundstelle

Wahlbündnisse II
(Plenarentscheidung)
(3-4-1-1-05)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  

 abweichende Meinung
Laffranque u.a.

2005

● Anwendungsvorrang des Rechts der Europäischen Union

-  kollidiert estnische Norm mit dem Recht der Europäischen Unin, hat dies nur die Unanwendbarkeit der nationalen Rechtsvorschrift im Einzelfall, nicht aber ihre generelle Unwirksamkeit zur Folge

-  es ist dem Gesetzgeber vorbehalten, anders zu entscheiden und eine rechtliche Grundlage für die Unwirksamerklärung der Norm zu schaffen

-  weder das Grundgesetz noch das Recht der Europäischen Union schreiben die Existenz eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens für diesen Zweck vor

● keine Befugnis des Rechtskanzlers, im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle prüfen zu lassen, ob estnisches Recht mit dem Recht der Europäischen Union im Einklang steht

● siehe auch abweichende Meinung der Richterin Laffranque:  Riigikohus hätte Vereinbarkeit des estnischen Rechts mit dem Recht der Europäischen Union inhaltlich prüfen und ggf. Richtervorlage zum EuGH vornehmen müssen,   denn Grundgesetz hat sich mit Ergänzungsgesetz von 2003 geändert und Rechtskanzler ist befugt, Verfassungsmäßigkeit (hier:) des Parteiengesetzes prüfen zu lassen

Riigi Teataja III 2005, 13, 128

Gutachten Währungsunion
(Verfassungskammer)
(3-4-1-3-06)

  

 

 

 

 abweichende Meinun-
gen Kergandberg und Kõve

2006

● Vorrang des Rechts der Europäischen Union auch vor dem estnischen Grundgesetz

● (unionsfreundliche) Auslegung des Ergänzungsgesetzes zum Grundgesetz

● Grundgesetz ermöglicht Beitritt zur Währungsunion; Befugnisse der Estnischen Bank ändern sich

siehe auch die abweichenden Meinungen der Richter Kergandberg und Kõve, die kritisieren, dass sich der Riigikohus nicht zu den Grenzen des Vorranges des EU-Rechts vor dem estnischen Grundgesetz äußert und nicht zu den Grundprinzipien des Grundgesetzes Stellung nimmt, welche in der Schutzklausel (§ 1) des Ergänzungsgesetzes hervorgehoben sind. Nach Ansicht von Richter Kõve wurde das Prinzip des Vorranges des Unionsrechts "überbewertet".

Riigi Teataja III 2006, 19, 176

Trybunał Konstytucyjny (Polen) [24] 

Italien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Österreich, Dänemark, Estland, Litauen, Tschechien, Lettland, Ungarn, Anhang

Bezeichnung

Jahr

wesentliche Inhalte

Fundstelle

Europäischer Haftbefehl [25]
(P 1/05)

 

2005

● Auslieferung polnischer Bürger aufgrund Europäischen Haftbefehls verfassungswidrig

- Auslieferungsverbot nach Art. 55 I Verf. ist absolut

● Notwendigkeit entsprechender Verfassungsänderung

● auch Gesetze, die EU-Recht ausführen, unterliegen der verfassungsgerichtlichen Kontrolle

OTK ZU 2005, A, Nr. 4, Pos. 42

EU-Beitrittsvertrag
(K18/04)

 

2005

● Vorrang der Verfassung vor dem Gemeinschaftsrecht in Polen[26]

● Grundsatz der gemeinschaftsfreundlichen Auslegung der Verfassung

● Im Falle einer unlösbaren Kollision zwischen Verfassung und Gemeinschaftsrecht bleibt die Entscheidung (Änderung der Verfassung oder Austritt aus der EU) dem Staat vorbehalten

● EU ist keine supranationale, sondern besondere internationale Organisation[27]

● Kompetenzüberschreitende Sekundärrechtsakte geniessen keinen Vorrang vor den staatlichen Gesetzen; Letztentscheidung bleibt den Organen der Mitgliedstaaten vorbehalten

● Wahlrecht der Unionsbürger bei den Kommunalwahlen mit Verfassung vereinbar 

OTK ZU 2005, A, Nr. 7, Pos. 81

Lissabon-Urteil
(K32/09)

2010

● Vorrang der Verfassung vor dem Unionsrecht in Polen (Bekräftigung)

● EU-Mitgliedschaft nicht Beschränkung sondern Manifestation der staatlichen Souveränität; Kompetenzübertragungen führen nicht zu endgültiger Beschränkung der Hoheitsrechte der Staaten

- Staaten behalten Kompetenz-Kompetenz

- Wahrung der Verfassungsidentität lässt Übertragung der Kompetenz zu best. grundlegenden Entscheidungen nicht zu

● Bei Kompetenzübertragungen an die Union ist das Verfahren nach Art. 90 der Verfassung wesentlich für die Wahrung der Souveränität

- Grundsatz des Schutzes der staatlichen Souveränität im Integrationsprozess

- gemäß Art. 90 ratifizierte Verträge genießen Vermutung der Verfassungsmäßig-keit, die nur dann widerlegt ist, wenn weder der Vertrag noch die Verfassung so ausgelegt werden können, dass Verfassungsmäßigkeit des Vertrages festgestellt werden kann

● Art. 48 EUV und 352 AEUV sind mit dem Vorrang der Verfassung (Art. 8 I Verf.) vereinbar und genügen den Anforderungen der Integrationsklausel (Art. 90 I Verf.)

● ausführliche Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des französischen, deutschen, tschechischen, lettischen und ungarischen Verfassungsgerichts

OTK

Konstitucinis Teismas (Litauen) [28] 

Italien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Österreich, Dänemark, Estland, Polen, Tschechien, Lettland, Ungarn, Anhang

Bezeichnung

Jahr

wesentliche Inhalte

Fundstelle

Grundeigentums-rechte in geschütz-ten Gebieten und Waldgebieten
(17/02, 24/02, 06/03, 22/04)

2006

● Anwendungsvorrang des Rechts der Europäischen Union vor dem innerstaatlichen Recht mit Ausnahme der Verfassung[29]

 

Radio- u. Fernseh-finanzierung und Radiofrequenzen
(30/03)

2006

● Rechtsprechung des EuGH als Quelle der Rechtsauslegung wichtig für die Auslegung und Anwendung des litauischen Rechts

● kein Vorrang des Rechts der Europäischen Union vor der Verfassung

 

Sabatauskas
  (47/04)

2007

● Vorabentscheidungsersuchen an EuGH (RS C-239/07, betr. RL 2003/54)

 

Ústavní soud (Tschechien) [30] 

Italien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Österreich, Dänemark, Estland, Polen, Litauen, Lettland, Ungarn, Anhang

Bezeichnung

Jahr

wesentliche Inhalte

Fundstelle

Zuckerquoten
(Pl. ÚS 50/04)

 

2006

● Mit dem Beitritt der Tschechischen Republik zur EU kam es zur Übertragung von Kompetenzen der innerstaatlichen Organe auf die Gemeinschaftsorgane. Die Übertragung ist nur bedingt und kann daher nur solange andauern, wie die übertragenen Kompetenzen durch die Gemeinschaftsorgane auf eine Art ausgeübt werden, die mit den Grundprinzipien der staatlichen Souveränität der Tschechischen Republik vereinbar ist und das Wesen des materiellen Rechtsstaates nicht gefährdet.

● Die unmittelbare Anwendbarkeit des EG-Rechts im innerstaatlichen Recht und der Anwendungsvorrang von EG-Verordnungen entspringen der Dogmatik des EG-Rechts, wie sie in der EuGH-Judikatur zum Ausdruck kommt.

● Art. 10a Verf. wirkt in zwei Richtungen: einerseits als Grundlage für die Übertragung von Kompetenzen auf die EG; andererseits wird die innerstaatliche Rechtsordnung für das Einwirken des EG-Rechts geöffnet.

 

Europäischer Haftbefehl [31] 
(Pl. ÚS 66/04)

2006

● Die innerstaatlichen Normen, einschließlich der Verfassung, müssen im Einklang mit den Prinzipien der europäischen Integration und der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsorganen und den Organen des Mitgliedstaates ausgelegt werden (eurokonforme Interpretation).

● Falls eine eurokonforme Auslegung der Verfassung nicht möglich ist, kann diese nur durch den Verfassungsgesetzgeber geändert werden.

 

Arzneimittelverordnung (Pl. ÚS 36/05)

2007

● Bei der Auslegung von Art. 36 der tschechischen Grundrechtecharta (Listina základních práv a svobod), der das Recht auf ein unabhängiges Gerichtsverfahren zum Gegenstand hat, muss das Verfassungsgericht (Ústavní soud) die Rechtsprechung des EuGH berücksichtigen, der bereits über die Auslegung der in einer EG-Richtlinie festgelegten verfahrensrechtlichen Standards entschieden hat.

 

Lissabon-Urteil I
(Pl. ÚS 19/08)

2008

● Die Übertragung von Kompetenzen der Organe der Tschechischen Republik auf eine Internationale Organisation im Sinne von Art. 10a Verf. kann nicht soweit gehen, dass das Wesen der Republik als souveräner und demokratischer Rechtstaat verletzt wird. Im Übrigen ist sie ausschließlich eine politische Frage.

● Falls durch die Übertragung von Kompetenzen die "Kompetenz-Kompetenz" auf die Internationale Organisation überginge, d.h. die Organisation ihre Kompetenzen unabhängig von den Mitgliedstaaten ändern könnte, wären die Grundlagen des souveränen und demokratischen Rechtsstaates im Sinne von Art. 1 Verf. verletzt.[32] 

● Die moderne Konzeption setzt voraus, dass die staatliche Souveränität kein Selbstzweck ist, sondern auf die Erreichung der Grundwerte der Verfassung ausgerichtet ist.

● Bei der präventiven Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit eines völkerrechtlichen Vertrages ist der Bezugsrahmen die gesamte Verfassungsordnung und nicht nur der materielle Kern der Verfassung.

 

Lissabon-Urteil II
(Pl. ÚS 29/09)

2009

● Das Ziel der Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit eines völkerrechtlichen Vertrages durch das Verfassungsgericht besteht darin, eventuelle Widersprüche zwischen einer vertraglichen Verpflichtung und der Verfassungsordnung zu bereinigen, noch bevor der Vertrag für die Tschechische Republik in Kraft tritt. Diese Widersprüche müssen allerdings ohne unnötigen Aufschub geltend gemacht werden. Ein unangemessenes Hinauszögern der Entscheidung darüber, ob die vertragliche Verpflichtung eingegangen wird oder nicht, ist im Widerspruch zum völkerrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben.

● Nach der Tschechischen Verfassung hat der Staatspräsident die Pflicht, einen völkerrechtlichen Vertrag, der durch die Regierung vereinbart und durch das demokratisch gewählte Parlament genehmigt wurde, ohne unnötigen Aufschub zu ratifizieren. Nur ein Verfahren vor dem Verfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit des völkerrechtlichen Vertrages verzögert die Ratifizierung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichts.

● Es ist für das Verfassungsgericht nicht möglich, einen Katalog von unübertragbaren Kompetenzen der Organe der Tschechischen Republik autoritativ im Voraus festzulegen. Es obliegt in erster Linie dem Verfassungsgesetzgeber, diese Grenzen zu spezifizieren.[33]

● Das Europäische Parlament ist nicht die einzige Quelle für die demokratische Legitimation der Union. Die Legitimation entspringt der Kombination von Strukturen, die sowohl auf der innerstaatlichen als auch auf der europäischen Ebene bestehen. Dabei kann man nicht auf der absoluten Gleichheit der Wähler in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehen[34]

 

 

 

 

 

Satversmes tiesa (Lettland) [35] 

Italien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Österreich, Dänemark, Estland, Polen, Litauen, TschechienUngarn, Anhang

Bezeichnung

Jahr

wesentliche Inhalte

Fundstelle

Lettischer Ordnungs-widrigkeitenkodex
(2004-01-06)

2004

● Nach dem Beitritt zur Europäischen Union muss Lettland alle aus der Mitgliedschaft resultierenden Verpflichtungen erfüllen.

● In den Beziehungen zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union muss Lettland die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften anwenden. Wenn völkerrechtliche Verpflichtungen damit nicht in Einklang stehen, muss der Mitgliedstaat diese beseitigen. Das kann auch mit dem Mittel der Rechtsanwendung geschehen. [36]

 

Rigaer Freihafen-Planung
(2007-11-03)

2008

● (In dieser Entscheidung hat das Satversmes tiesa hervorgehoben, dass das EU-Recht mit der Ratifizierung des Beitrittsvertrages integrierter Bestandteil des Rechts Lettlands geworden ist.) [37]

 

Lissabon-Urteil
(2008-35-01)

 

2009

● Der Beitrittsvertrag und spätere Änderungen der Gründungsverträge sind im Verfahren nach Art. 68 II Verf. (Satversme) zu ratifizieren. [38]

● Wenn nicht bereits im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle beantragt war, zu prüfen, ob ein Rechtsakt der Volksabstimmung zu unterwerfen sei, hat der Bürger das Recht, im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend zu machen, dass eine Volksabstimmung durchzuführen sei.  [39]

● Wesentliche Änderungen in den Bedingungen der Mitgliedschaft Lettlands in der Union können die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Republik Lettlands (Art. 1, 2, 3, 4, 6 oder 77 der Satversme) berühren. In diesen Fällen findet das Verfahren nach Art. 77 und nicht das nach Art. 68 Satversme Anwendung. [40]

● Das im Vertrag von Lissabon geregelte Verfahren für den Austritt aus der Union ist dem Mitgliedstaat gegenüber großzügiger als das allgemeine Völkerrecht. Die in Art. 50 III EUV n.F. vorgesehene Zweijahresfrist für die Wirksamkeit des Austritts ist verhältnismäßig und objektiv gerechtfertigt.[41]

● Die Europäische Union ist nicht als Bundesstaat zu betrachten, sondern als neuartige Form der rechtlichen und politischen Ordnung. Der Vertrag von Lissabon gewährleistet die Souveränität der Mitgliedstaaten. [42]

● Die verfassungsrechtlichen Grenzen für die Übertragung von Kompetenzen ergeben sich aus den für den Staat Lettland maßgeblichen Werten.[43]

● Die Fähigkeit des Staates, völkerrechtliche Verpflichtungen einzugehen, ist ein Element der Souveränität. Die Ausübung der Kompetenzen ist durch die in Souveränität gesetzten Werte des Staates gebunden.[44]

● Die Übertragung der Kompetenzen auf die Union schwächt nicht die Souveränität des lettischen Volkes, sondern stärkt sie, solange sie mit den Werten des Staates Lettlands vereinbar ist. Mögliche Einflussverluste Lettlands in der Union muss man im Zusammenhang mit verbesserten Einflussmöglichkeiten bewerten.[45]

● Ein möglicher Beitritt der Union zur EMRK stände nicht im Widerspruch zur Satversme.[46]

● Ungeachtet dessen, dass die Aufklärung der Bürger über die europäische Integration als gute Verwaltungspraxis anzusehen ist, führen Mängel in der Information nicht zu einer Verletzung des Art. 2 der Satversme [der die souveräne Gewalt dem lettischen Volkes vorbehält].[47]

● Das Recht, das in Art. 68 IV der Satversme vorgesehene Verfahren [Volksabstimmung] anzuregen, steht ausschließlich der Hälfte der Abgeordneten der Saeima zu.[48]

● Bei der Entscheidung über Verträge, die Änderungen in der Bedingungen der Mitgliedschaft in der Union vorsehen, muss die Saeima über Gutachten zur möglichen Tragweite der Verträge verfügen. Ebenso muss sie eine Einschätzung treffen, welches Verfahren zur Verwirklichung des Gesetzesprojektes anzuwenden ist.[49]

 

Alkotmánybíróság (Ungarn) 

Italien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Österreich, Dänemark, Estland, Polen, Litauen, Tschechien, Lettland, Anhang

Bezeichnung

Jahr

wesentliche Inhalte

Fundstelle

Lissabon-Urteil
(143/2010. (VII.14.) AB)

2010

● Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon hindert nicht nachträgliche verfassungsgerichtliche Überprüfung

● Europaklausel (Art. 2/A Verf.) kann nicht so ausgelegt werden, dass dies die Bestimmungen zur Souveränität und Rechtsstaatlichkeit ihrer Substanz berauben würde

● Vertrag von Lissabon stellt Unabhängigkeit, Souveränität und Rechtsstaatlichkeit des ungarischen Staates nicht in Frage

 

Anhang: Verfassungsrechtliche Stellungnahmen in Schweden [50] 

Italien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Österreich, Dänemark, Estland, Polen, Litauen, Tschechien, Lettland, Ungarn

In Schweden spielen die Gerichte in der Diskussion über EU-Angelegenheiten eine geringe Rolle. Das einschlägige Verfassungsrecht zur Mitgliedschaft Schwedens in der Union wird vornehmlich vom Riksdag (Parlament) fortentwickelt. Die Diskussion in Schweden betrifft in erster Linie die Stellung des Riksdag und nicht den Grundrechtsschutz.

Konstitutionsutskottet (Verfassungsausschuss des Riksdag)

(EU-Beitritt)
(1993/94:KU 21)

1994

● Die Übertragung von Kompetenzen auf die EU darf nicht die Grundsätze der Regierungsform" ("principles of the form of government") verletzen.

- dies bezieht sich in erster Linie auf die Rolle des Schwedischen Riksdag als führende Vertretung des Swedischen Volkes

● Der Grundrechtsschutz in der EU muss dem Niveau entsprechen, das die EMRK und die Schwedische Regierungsform gewähren.

● Im Falle eines Konfliktes zwischen der Schwedischen Verfassung und EU-Recht geht es nicht um eine Frage des Vorranges sondern eher darum, ob die EU über eine ordnungsgemäß übertragene Kompetenz verfügt, die betreffende Norm zu erlassen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist die Norm in Schweden nicht gültig.

(1993/94:KU 21)

Lagrådet (Gesetzgebungsrat)

(Vertrag über eine Verfassung für Europa)
(wiederholt bzgl. des Vertrags von Lissabon)

2005



2008

● Die Grundsätze der Regierungsform ("principles of the form of government") schließen auch die grundlegenden Prinzipien der beiden Verfassungsgesetze Gesetz über die Pressefreiheit (Tryckfrihetsförordningen) und Grundgesetz über die Freiheit der Meinungsäußerung (Yttrandefrihetsgrundlagen) ein; diese spielen eine entscheidende Rolle bei der Sicherung der freien Meinungsbildung in Schweden. Die Grundprinzipien dieser beiden Verfassungsgesetze sind der öffentliche Charakter amtlicher Dokumente, die Freiheit, Informationen zum Zwecke der Veröffentlichung zu verbreiten, das Verbot der Zensur, der Schutz der Quellen und das spezielle System der Verantwortlichkeit.

● Der Verfassungsvertrag schwächte die Rolle des Schwedischen Riksdag, jedoch nicht in einem Maße, dass dies die Verfassung verletzte.

● Der Grundrechtsschutz im Verfassungsvertrag war ausreichend und wurde sogar gestärkt.

(Gutachten vom 28.06.2005,
wiederholt 13.06.2008)

 

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[1]  Siehe auch die Materialien aus den Rīgaer Symposien " Verfassungsrechtsprechung zwischen Souveränität und Integration" / "Konstitucionālo tiesu prakse. Ceļā no suverenitātes uz integrāciju", Universität Lettlands, 2007 - 2009.

[2]  Vgl. bereits BVerfGE 37, 271, 278, 282 (Solange I).

[3]  Zusammenstellung (in Englisch) von Giulia Rossolillo, Universität Pavia.

[4]  Oppenheimer (Hrsg.), The Relationship between European Community law and National Law: The Cases, Bd. 1, 1994, Bd. 2, 2003.

[5]   Entscheidungssammlung Hummer/Vedder, Europarecht in Fällen, 4. Aufl. 2005.

[6]  Bekräftigt in BVerfGE 58, 1 (Eurocontrol) und BVerfGE 37, 271, 277 (Solange I).

[7]  Bekräftigt in BVerfGE 73, 339 (Solange II).

[8]  Abweichend BVerfGE 89, 155, 175 u. LS 7 (Maastricht-Urteil).

[9]  Vorbereitend 1979 BVerfGE 52, 187 ("Vielleicht").

[10]  Siehe dazu auch den tschechischen Ústavní soud in seinem ersten Lissabon-Urteil.

[11]  Vorbereitend bereits 1984 BVerfGE 68, 1, 98 f. (Pershing-Raketen): Wesentliche Änderungen des im Gründungsvertrag angelegten Integrationsprogrammes und seiner Vollzüge sind nicht mehr vom ursprüngl. Zustimmungsgesetz gedeckt. Siehe jetzt auch das Lissabon-Urteil.

[12]  De facto aufgegeben in BVerfGE 102, 147 (Bananenmarktordnung).

[13]  Ausdrückliche Abweichung von BVerfGE 58, 1, 27 (Eurocontrol).

[14]  Eine englische Übersetzung in Auszügen findet sich bei Weatherill, Cases and Materials on EU Law, 8. Aufl. 2007, S. 662 ff. Die Übersetzung weist Ungenauigkeiten auf, was sich aber angesichts der vom Bundesverfassungsgericht verwendeten Terminologie nicht vermeiden ließ.

[15]  Vgl. nunmehr die Regelung in Art. 23 IV - VI GG und im EUZBLG.

[16]  Siehe dazu auch die Entscheidungen des polnischen Trybunał Konstytucyjny und des tschechischen Ústavní soud.

[16a]  Beachte jedoch die korrigierende "Konkretisierung" in BVerfG, Beschluss vom 06.07.2010, 2 BvR 2661/06 (Honeywell).

[16b]  Beachte: Anders insofern der tschechische Ústavní soud in seinem zweiten Lissabon-Urteil.

[17]  Siehe dazu auch den tschechischen Ústavní soud in seinem zweiten Lissabon-Urteil.

[17a]  Kritisch dazu der Richter Landau in seiner Abweichenden Meinung, Nr. 94 (102 ff.).

[17b]  A.A. Richter Landau in seiner Abweichenden Meinung, Nr. 94 (105 ff.)

[17c]  Gleiches gilt für die nach dieser Entscheidung eingeführte Drei-Prozent-Klausel, siehe BVerfGE 135, 259 (mit abweichender Meinung des Richters Müller, BVerfGE 135, 299).

[17d]  Darstellung nach der Entscheidung in der Hauptsache von 2014. Die wesentlichen Erwägungen finden sich bereits in der gründlichen "summarischen Prüfung" in der Entscheidung zum vorläufigen Rechtsschutz von 2012.

[17e]  Beachte, das der EuGH dieser Argumentation in seinem OMT-Urteil vom 16.06.2015, (EuGH, Rs. 2/14, Gauweiler u.a.) nicht gefolgt ist. Nach seiner Vorabentscheidung steht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Ausgangsverfahren im Herbst 2015 noch aus.

[19]  Schärfer BVerfGE 83, 37 zu Art. 20 II 1, 28 I 2 GG: "Volk" ist nur Staatsvolk, daher auch rein kommunales Ausländerwahlrecht unzulässig; siehe jetzt aber Art. 28 I 3 GG.

[19a]  Bekräftigt in Conseil constitutionnel, 12.05.2010, 2010-605 DC (zu Geld- und Glücksspielen im Internet).

[20]  Zusammenstellung von Giorgos Christonakis, Athen.

[21]  Siehe zur Unvereinbarkeit dieser Position mit dem Recht der Europäischen Union Fußnote 26. Im Gegensatz dazu haben sich die unteren Zivil- und Verwaltungsgerichte häufig und in verschiedenen Fallkonstellationen für den Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber der Verfassung ausgesprochen.

[22]  Vgl. auch ÖVerfGH, G2/97, Slg. 15215; ÖVerfGH, G24/01 u.a., Slg. 16293 und und ÖVerfGH, G121/03 u.a.zur Zulässigkeit von Normprüfungsverfahren zu verdrängten Verordnungen und Gesetzen.

[23]  Zusammenstellung von Julia Laffranque, Universität Tartu.

[24]  Zusammenstellung von Piotr Czarny. Universität Krakau.

[25]  Siehe dazu auch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des tschechischen Ústavní soud.

[26]  In einigen Mitgliedstaaten (Griechenland, Spanien, Polen, Litauen) haben Gerichte den Vorrang des Rechts der Europäischen Union gegenüber der nationalen Verfassung verneint. Sie stellen damit ein Kernelement der europäischen Rechtsordnung in Frage. Der grundsätzliche Vorrang auch gegenüber dem nationalen Verfassungsrecht wurde vom EuGH bereits 1970 in der Entscheidung Internationale Handelsgesellschaft (Rs. 11/70) herausgearbeitet und später bei allen Reformen und Erweiterungen der Union übernommen. Er bildet einen zentralen Bestandteil des acquis communautaire, den alle später beigetretenen Mitgliedstaaten in den Beitrittsverträgen ausdrücklich anerkannt haben.

[27]  Diese Ausführungen des Trybunał Konstytucyjny beruhen auf einem Missverständnis des Begriffs der "supranationalen Organisation"; siehe zur Terminologie Schmitz, Integration in der Supranationalen Union, 2001, S. 70 ff., 164 ff. (Kapitel 1 und 2).

[28]  Beachte, dass in Litauen wichtige Fragen des Verhältnisses zwischen dem staatlichen Recht und dem EU-Recht im Verfassungsgesetz zur Mitgliedschaft Litauens in der Europäischen Union vom 13.07.2004 geregelt sind. Nach Paragraph 2 des Gesetzes bildet das EU-Recht einen Bestandteil der litauischen Rechsordnung. Ebenso werden die unmittelbare Anwendung und der Vorrang des EU-Rechts ausdrücklich geregelt (nicht allerdings im Verhältnis zur Litauischen Verfassung).

[29]  Siehe zur Unvereinbarkeit dieser Position mit dem Recht der Europäischen Union Fußnote 26.

[30]  Zusammenstellung von Harald Christian Scheu, Karlsuniversität Prag.

[31]  Siehe dazu auch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des polnischen Trybunał Konstytucyjny.

[32]  Siehe dazu auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Maastricht-Urteil  .

[33]  Beachte: Anders insofern das Bundesverfassungsgericht in seinem Lissabon-Urteil.

[34]  Siehe dazu auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Lissabon-Urteil.

[35]  Zusammenstellung und Interpretation von Jānis Pleps, Wirtschaftshochschule Turība, Doktorand an der Universität Lettlands. Aus dem Lettischen übersetzt von Līga Ziediņa. Siehe auch die lettische Originalzusammenstellung mit ausführlichen wörtlichen Zitaten (S. 13 ff.) und das und das Thesenpapier des Vortrags auf dem Rīgaer Symposium 2009.

[36]  Siehe jeweils Nr. 7 des Urteils.

[37]  Vgl. Nr. 24.2 ("...Eiropas Savienības tiesības ir kļuvušas par neatņemamu Latvijas tiesību sastāvdaļu"). Dieses Verständnis ist Ausdruck des streng monistischen Ansatzes des lettischen Verfassungsrechts. In den meisten Mitgliedstaaten wird das Unionsrecht, einem dualistischen Ansatz folgend, als getrenntes, außerhalb der nationalen Rechtsordnung stehendes Recht verstanden und angewandt.

[38]  Siehe Nr. 10.4 des Urteils.

[39]  Siehe Nr. 11.2 f. des Urteils.

[40]  Siehe Nr. 15 des Urteils.

[41]  Siehe Nr. 16.2 des Urteils.

[42]  Siehe Nr. 16.3 des Urteils.

[43]  Siehe Nr. 17 des Urteils.

[44]  Siehe Nr. 17. des Urteils.

[45]  Siehe Nr. 18.3 f. des Urteils.

[46]  Siehe Nr. 18.8 des Urteils.

[47]  Siehe Nr. 18.10 des Urteils.

[48]  Siehe Nr. 19 des Urteils.

[49]  Siehe Nr. 20 des Urteils.

[50]  Zusammenstellung (in Englisch) von Ola Zetterquist, Universität Göteborg.

 

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