Chronik der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - 1995 (2)

01.10.05

(= ERPL/REDP 8 [1996], S. 1263 [1293] ff.)

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9) Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG)

[I. Vorbemerkung (1995-1)] [II. Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte: Art. 1 - 5 GG (1995-1)] [II. ... Art. 6 - 14, 103 GG] [III. Staatskirchen- u. Feiertagsrecht] [IV. Deutschland in der EU] [Elternrecht 1998] [Elternrecht 2003]

Mit einem Beschluß vom 7. März 1995 zur Rechtsstellung der Väter nichtehelicher Kinder[99] leistete das Bundesverfassungsgericht einen Beitrag zur Dogmatik des in Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gewährleisteten Rechts der Eltern zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder (Elternrecht). Es erklärte eine Bestimmung im Bürgerlichen Gesetzbuch für verfassungswidrig, soweit diese die Adoption des nichtehelichen Kindes durch die Mutter oder den Stiefvater ohne Einwilligung des leiblichen Vaters und ohne Abwägung mit seinen Interessen ermöglichte. Der Beschluß zeigt unübersehbare Parallelen zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 26. Mai 1994 zu Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Dort hatte der EGMR entschieden, daß sich der Begriff des "Familie" in Art. 8 Abs. 1 EMRK auch auf das Verhältnis des nichtehelichen Kindes zu seinen Eltern bezieht, und zwar selbst dann, wenn diese zum Zeitpunkt der Geburt nicht mehr zusammenleben, und daß die nach irischem Recht der Mutter eingeräumte Möglichkeit, das Kind ohne Wissen oder Zustimmung des Vaters zur Adoption freizugeben, eine Beeinträchtigung dessen Rechts auf Achtung des Familienlebens darstellt, die nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig ist.[100] Das Bundesverfassungsgericht argumentierte bei der Auslegung des Art. 6 Abs. 2 GG auf ähnliche Weise, nahm dabei aber auf das Urteil des EGMR nicht ausdrücklich Bezug. Der Grund dafür mag darin zu suchen sein, daß dieses zu einer anderen - wenn auch parallelen - Grundrechtsnorm aus einer anderen Grundrechtsordnung ergangen war.

Erstmals wurde jetzt entschieden, daß auch die Väter nichtehelicher Kinder ohne Einschränkungen Träger des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG sind. Bisher hatte das Gericht das Elternrecht des Vaters bejaht, wenn er mit dem Kind und der Mutter zusammenlebte und daher imstande war, die elterliche Verantwortung tatsächlich wahrzunehmen;[101] ansonsten hatte es die Frage ausdrücklich offengelassen.[102] Jetzt wandte es sich gegen jeden Versuch, dem leiblichen Vater den Schutz des Elterngrundrechts zu versagen. Der Begriff "Eltern" umfaßt nämlich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle leiblichen Eltern und differenziert nicht nach der Ehelichkeit oder Nichtehelichkeit des Kindes. Eine rechtliche Verbindung der Eltern durch die Ehe ist weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn des Grundrechts Voraussetzung für die Grundrechtsträgerschaft. Und wenn Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG das Elternrecht "den Eltern", also zwei Personen gemeinsam zuordnet, so spricht dies für die Auslegung, daß beide in den Schutzbereich des Grundrechts einbezogen sein sollen. Auch bei nichtehelichen Kindern kann das Elternrecht also nicht schon von vornherein nur einem Elternteil unter völligem Ausschluß des anderen zugeordnet werden. Das gilt selbst dann, wenn zwischen den Eltern keine Übereinstimmung in Erziehungsfragen besteht oder wenn der andere Elternteil keine soziale Beziehung zu dem Kind unterhält.[103]

Die Einbeziehung aller leiblichen Mütter und Väter in den Schutzbereich des Grundrechts bedeutet nicht, daß allen die gleichen Rechte eingeräumt werden müssen. Es obliegt dem Gesetzgeber, den einzelnen Elternteilen bestimmte Rechte und Pflichten zuzuordnen, wenn die Voraussetzungen für eine gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung fehlen. Seine Gestaltungsbefugnis ist um so größer, je weniger von einer Übereinstimmung zwischen den Eltern und von einer sozialen Beziehung zwischen dem einzelnen Elternteil und dem Kind ausgegangen werden kann. Er kann einem Elternteil die Hauptverantwortung für die Erziehung übertragen und er kann auch darauf abstellen, ob der Vater überhaupt Interesse an der Entwicklung seines nichtehelichen Kindes zeigt.[104] Ermöglicht er aber die Adoption des Kindes durch die Mutter oder den Stiefvater ohne Zustimmung des leiblichen Vaters, so liegt darin keine Ausgestaltung, sondern ein völliger Entzug der Vaterstellung mit allen Rechten und Pflichten. Der leibliche Vater verliert so auch die rechtliche Möglichkeit zum Umgang mit seinem Kind und zur Aufrechterhaltung einer persönlichen Beziehung zu ihm. Ein solcher Schritt kann im Interesse des Kindeswohles gerechtfertigt sein. Der Gesetzgeber darf das jedoch nicht von vornherein unterstellen, sondern muß im Hinblick auf das Grundrecht des leiblichen Vaters und das Verhältnismäßigkeitsprinzip eine Abwägung zwischen dem Interesse des Kindes (gegebenenfalls auch der Mutter) an der Adoption und dem Interesse des Vaters am Erhalt seiner Vaterstellung vorschreiben. Außerdem muß er dem leiblichen Vater ermöglichen, seine grundrechtlich geschützten Interessen im Adoptionsverfahren zur Sprache zu bringen.[105]

10) Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG)[106]

[1996] [1999]

Mehrere Entscheidungen betrafen das in Art. 9 Abs. 3 gewährleistete Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden (Koalitionsfreiheit). Die Koalitionsfreiheit ist ein Teilbereich der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG), den das Grundgesetz wegen seiner besonderen Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Ordnung als ein eigenständiges Grundrecht ausgestaltet hat, dem gemäß Art. 9 Abs. 3 S. 2 sogar unmittelbare Geltung im Verhältnis der Bürger untereinander (unmittelbare Drittwirkung) zukommt. Als Individualgrundrecht erlaubt es dem einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sich mit anderen zu Koalitionen (vor allem Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden) zusammenzuschließen, solchen Koalitionen beizutreten, darin zu bleiben und für sie tätig zu werden (individuelle Koalitionsfreiheit).[107] Als Grundrecht der Koalition schützt es diese in ihrem Bestand und ihrer Gestalt sowie in ihrer Betätigung als Koalition, zu der unter anderem auch das Aushandeln und der Abschluß von Tarifverträgen gehört (kollektive Koalitionsfreiheit).[108]

a) Das Bundesverfassungsgericht hatte in früheren Entscheidungen immer wieder erklärt, Art. 9 Abs. 3 GG garantiere lediglich einen Kernbereich freier koalitionsmäßiger Betätigung. Verfassungsmäßig verbürgt sei nur, was für den Erhalt und die Sicherung der Koalition unerläßlich sei.[109] Das konnte man so verstehen, als schütze das Grundrecht die koalitionsmäßige Betätigung von vornherein nur in einem inhaltlich eng begrenzten Umfang. Die Literatur hatte es vielfach so verstanden und überwiegend kritisch reagiert.[110] In einem Beschluß vom 14. November 1995 zur Mitgliederwerbung durch Gewerkschaftsangehörige während der Arbeitszeit[111] wandte sich das Gericht jetzt gegen diese Interpretation seiner Rechtsprechung. Ausgangspunkt der Kernbereichsformel ist die Auffassung des Gerichts, daß das Grundrecht der Koalitionsfreiheit eine nähere Ausgestaltung durch den Gesetzgeber zuläßt und in mancher Hinsicht sogar darauf angewiesen ist.[112] Mit der Kernbereichformel werden die (absoluten) Mindeststandards umschrieben, denen der Gesetzgeber in jedem Fall gerecht werden muß. Gewerkschaftliche oder verbandsmäßige Aktivitäten außerhalb des Kernbereiches sind durch das Grundrecht ebenfalls, wenn auch schwächer geschützt. Damit konnte sich im vorliegenden Fall auch der Gewerkschaftsangehörige, der einem Arbeitskollegen im Betrieb während der Arbeitszeit eine Werbeschrift seiner Gewerkschaft ausgehändigt hatte, auf das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG berufen.

b) In einem Urteil vom 10. Januar 1995 zur Geltung ausländischen Arbeitsrechts auf deutschen Handelsschiffen[113] entschied das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit einer besonderen Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit. Der Gesetzgeber hatte 1989 ein Internationales Seeschiffahrtsregister der Bundesrepublik ("Zweitregister") eingeführt, in das deutsche Reeder ihre Schiffe eintragen können. Auf diesen Schiffen gilt das deutsche Arbeits- und Tarifvertragsrecht für ausländische Seeleute grundsätzlich nicht. Der Reeder kann sie also zu den rechtlichen Bedingungen und Löhnen ihrer Heimatländer anheuern und muß sich insbesondere nicht darauf einlassen, mit deutschen Gewerkschaften Tarifverträge nach deutschem Recht abzuschließen.[114] Damit wollte der Gesetzgeber der massenhaften Registrierung der Schiffe deutscher Reeder in anderen Staaten ("Ausflaggung") entgegenwirken, um im Interesse des deutschen Außenhandels eine leistungsfähige deutsche Handelsflotte zu erhalten, auf die sich auch in Krisenzeiten zugreifen läßt, und um auf den Schiffen der deutschen Unternehmen wenigstens den deutschen Sozialversicherungsschutz und die Sicherheits- und Umweltschutzstandards des deutschen Rechts durchzusetzen. Der Einfluß der deutschen Gewerkschaften wird damit natürlich deutlich reduziert. In dieser Schlechterstellung liegt, so das Bundesverfassungsgericht, eine faktische Beeinträchtigung, die der Gesetzgeber jedoch unter den gegebenen Umständen zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter (Flottenerhalt, soziale Sicherheit, Sicherheit des Schiffsverkehrs, Umwelt) in Kauf nehmen darf. Berührt die Ausübung der Koalitionsfreiheit nämlich die Rechtsordnung anderer Staaten und werden die widerstreitenden Interessen der Grundrechtsträger in einem Raum ausgetragen, der von der deutschen Rechtsordnung nicht mit alleinigem Gültigkeitsanspruch beherrscht wird, ist die Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers größer als bei der Regelung von Rechtsbeziehungen mit inländischem Schwerpunkt. Er darf insbesondere auf Gegebenheiten Rücksicht nehmen, die sich seiner Verfügungsgewalt entziehen, wie hier die Rahmenbedingungen der internationalen Märkte. Den Gewerkschaften ist das zuzumuten, denn sie würden sonst durch das verstärkte Ausflaggen deutscher Schiffe noch mehr Einfluß verlieren.[115]

Das Gericht erklärte jedoch eine Vorschrift für nichtig, nach der sich zukünftige Tarifverträge auf ausländische Seeleute nur noch dann erstrecken sollten, wenn die Tarifparteien dies ausdrücklich vereinbart hatten. Ohne diese Vorschrift hätte der Tarifvertrag für alle Gewerkschaftsmitglieder in der Besatzung gegolten. Nun aber mußten die Gewerkschaften bei den Tarifverhandlungen eine besondere Erstreckungsklausel durchsetzen und dafür mehr Druck auf den Arbeitgeber ausüben oder an anderer Stelle Zugeständnisse machen. Diese Schwächung ihrer Verhandlungsposition war nicht mehr zumutbar: Der Abschluß von Tarifverträgen für alle in der Gewerkschaft organisierten Arbeitnehmer ist ein zentraler Bestandteil der gewerkschaftlichen Koalitionsfreiheit.[116]

c) Wie weit sich das Grundrecht in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von einem klassischen Freiheitsrecht entfernt und zu einem Sozialstrukturprinzip gewandelt hat, und in welchem Maße sein tatsächlicher Wirkungsgehalt von der Ausgestaltung abhängt, die ihm der Gesetzgeber zukommen läßt, zeigt das Urteil vom 4. Juli 1995 zu den staatlichen Lohnersatzleistungen bei regionalen Arbeitskämpfen mit Fernwirkung.[117] Das Gericht formulierte einen umfassenden Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber, der sich aus einem abwehrrechtlichen Grundrechtsverständnis wohl kaum erklären ließe. Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit bedarf danach in dem Maße der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung, wie es die Beziehungen zwischen Trägern widerstreitender Interessen, insbesondere also zwischen den Tarifvertragsparteien (Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften) zum Gegenstand hat. Der Gesetzgeber muß vor allem ein eigenes Arbeitskampfrecht schaffen, daß durch "koordinierende Regelungen" gewährleistet, "daß die aufeinander bezogenen Grundrechtspositionen trotz ihres Gegensatzes nebeneinander bestehen können." Der Gesetzgeber überläßt den Interessenausgleich zwischen den Tarifparteien also nicht etwa einem freien Spiel der Kräfte, sondern bindet ihn an Spielregeln, die er selbst nach eigenem Ermessen entwirft. "Die Möglichkeit des Einsatzes von Kampfmitteln setzt rechtliche Rahmenbedingungen voraus, die sichern, daß Sinn und Zweck dieses Freiheitsrechts sowie seine Einbettung in die verfassungsrechtliche Ordnung gewahrt bleiben."[118]

Der Gesetzgeber hat bei dieser Ausgestaltung einen weiten Handlungsspielraum. Er muß lediglich darauf achten, daß zwischen den Tarifvertragsparteien ein ungefähres Kräftegleichgewicht (Parität) besteht, damit die Tarifautonomie als Institution funktionsfähig bleibt. Art. 9 Abs. 3 GG erlaubt keine Regelung, die einer Tarifpartei die Fähigkeit nehmen würde, einen wirksamen Arbeitskampf zu führen und sie damit stärker in ihrer koalitionsmäßigen Betätigung einschränkte, als es zum Ausgleich der beiderseitigen Grundrechtspositionen erforderlich ist.[119] Da sich dem Grundgesetz aber keine konkreten Maßstäbe entnehmen lassen, nach denen das Kräftegleichgewicht bemessen werden könnte, liegt die Verantwortung für eine sachgerechte Beurteilung allein beim Gesetzgeber (sogenannte Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers). Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist erst dann überschritten, wenn sich deutlich erkennbar abzeichnet, daß die Regelung auf einer Fehleinschätzung beruht oder von vornherein darauf angelegt ist, ein vorhandenes Gleichgewicht zu stören oder ein Ungleichgewicht zu verstärken.[120]

Die Einschränkung der staatlichen Lohnersatzleistung bei Arbeitskämpfen mit Fernwirkung überschreitet diese Grenze, wie das Bundesverfassungsgericht jetzt entschied, noch nicht. Beschränkt sich ein Streik auf bestimmte Tarifbezirke, ruft aber in anderen Tarifbezirken Produktionsausfälle hervor, so sind die Arbeitgeber auch dort von der Lohnzahlungspflicht frei, wenn sonst die Kampfparität der Arbeitskampfparteien gestört werden würde. Ihre Arbeitnehmer erhalten kein Streikgeld von der Gewerkschaft, da sie nicht unmittelbar am Streik teilnehmen. Der Staat gewährt ihnen Lohnersatzleistungen nach den Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes, die aber nur die Arbeitsplätze sichern und die Arbeitskräfte für den Betrieb erhalten sollen und nicht ihrerseits den Arbeitskampf beeinflussen dürfen. Der Gesetzgeber war 1986 zu der Auffassung gelangt, daß letzteres nicht mehr gewährleistet sei und hatte § 116 Abs. 3 Arbeitsförderungsgesetz neu gefaßt. Nunmehr wird kein Lohnersatz mehr geleistet, wenn in dem nicht bestreikten Tarifbezirk eine Forderung erhoben worden ist, die einer Hauptforderung des Arbeitskampfes nach Art und Umfang gleicht, und das Arbeitskampfergebnis voraussichtlich übernommen wird. Für die Gewerkschaften bedeutet das, daß sie Betriebe, die nicht am Ende der Produktionskette stehen, kaum noch bestreiken können, wenn sie sich nicht dem Druck der darunter leidenden Arbeitnehmerkollegen aus den anderen Tarifbezirken aussetzen wollen. Das Bundesverfassungsgericht sah darin eine insgesamt erhebliche Beeinträchtigung ihrer Arbeitskampffähigkeit, die jedoch noch nicht so weit geht, daß sie zu einer verfassungswidrigen Störung der Tarifautonomie führt. Sollten sich allerdings infolge dieser Regelung zukünftig strukturelle Ungleichheiten zeigen, die ein ausgewogenes Aushandeln der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen nicht mehr zulassen und durch die Rechtsprechung nicht ausgeglichen werden können, verpflichtet Art. 9 Abs. 3 GG den Gesetzgeber, neue Maßnahmen zur Wahrung der Tarifautonomie zu ergreifen.[121] - Im Juli 1995 konnte das Bundesverfassungsgericht bereits auf einen langen Erfahrungszeitraum zurückblicken, in dem eine solche Entwicklung nicht eingetreten war: Seine Entscheidung erging nach neunjähriger Verfahrensdauer.

11) Eigentum und Erbrecht (Art. 14 GG)

[1994] [1996] [1999] [2000]

In den bereits vorgestellten Entscheidungen vom 22. Juni 1995 zur Bemessung von Vermögen- und Erbschaftsteuer[122] klärte das Bundesverfassungsgericht nicht nur die aufgeworfenen Gleichheitsfragen. Es hatte die umstrittenen Vorschriften in den Steuergesetzen umfassend auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen und beschäftigte sich aus diesem Anlaß auch mit den verfassungsrechtlichen Grenzen der Besteuerung von Erbe und Vermögen. Dabei kamen auch dogmatische Fragen der Eigentumsgarantie und der Erbrechtsgarantie (Art. 14 GG) zur Sprache.

a) Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet das Erbrecht sowohl als Rechtsinstitut wie auch als Individualgrundrecht.[123] Es hat die Funktion, das Privateigentum, in dem das Bundesverfassungsgericht die Grundlage der eigenverantwortlichen Lebensgestaltung erblickt,[124] mit dem Tode des Eigentümers nicht untergehen zu lassen, vielmehr seinen Fortbestand im Wege der Rechtsnachfolge zu sichern. Die Erbrechtsgarantie ergänzt insoweit die Eigentumsgarantie und bildet zusammen mit dieser das Fundament der im Grundgesetz vorgegebenen privaten Vermögensordnung.[125] Wie beim Eigentum bleibt die Bestimmung von Inhalt und Schranken nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG dem Gesetzgeber überlassen, der jedoch darauf achten muß, daß der grundlegende Gehalt der Garantie gewahrt bleibt. Zu diesem gehört, wie das Bundesverfassungsgericht jetzt entschieden hat,[126] neben der Testierfreiheit[127] auch das Prinzip des Verwandtenerbrechts.[128]

Anders als die Eigentumsgarantie, die sich nur auf das konkrete Eigentum an bestimmten Gegenständen bezieht, schützt die Erbrechtsgarantie das geerbte Vermögen auch in seiner Gesamtheit. Die Erbschaftsteuer muß zwar nicht unbedingt aus diesem Vermögen bezahlt werden, vermindert aber, weil sie allein an seinen Erwerb anknüpft, seinen wirtschaftlichen Wert. Dies erlaubt es, in der Erbschaftsteuer eine Belastung des Erbes selbst und daher einen Eingriff in das Erbrecht zu sehen, dessen Grenzen am Maßstab des Art. 14 GG zu bestimmen sind.

Art. 14 Abs. 1 GG garantiert kein unbedingtes Recht, sein Vermögen von Todes wegen ungemindert auf Dritte zu übertragen. Die Möglichkeiten des Gesetzgebers zur Einschränkung des Erbrechts sind - weil sie an einen Vermögensübergang anknüpfen - weitergehend als die zur Einschränkung des Eigentums. Die Erbschaftsteuer darf aber nicht so ausgestaltet werden, daß sie Sinn und Funktion des Erbrechts als Rechtsinstitut und Individualgrundrecht zunichte oder wertlos macht. Der Spielraum für den steuerlichen Zugriff ist weit, endet aber jedenfalls dort, wo die Steuerpflicht den Erwerber übermäßig belasten und die ihm zugewachsenen Vermögenswerte grundlegend beeinträchtigen würde. Die Steuerlast darf das Vererben für einen wirtschaftlich denkenden Erblasser nicht ökonomisch sinnlos erscheinen lassen.[129] - Bei Erben, die als engste Angehörige des Erblassers unter den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) fallen, verschiebt sich die Zugriffsgrenze zulasten des Staates. Ihr persönlicher Anteil muß zum deutlich überwiegenden Teil steuerfrei bleiben; bei kleinen Vermögen fordert das Bundesverfassungsgericht sogar ‑ ohne nähere Begründung - den völligen Verzicht auf die Steuer. Auch jenseits eines eingeräumten Freibetrages darf nur so besteuert werden, daß die Erbschaft für den Ehegatten noch das Ergebnis der ehelichen Erwerbsgemeinschaft bleibt und auch eine im Erbrecht angelegte Mitberechtigung der Kinder am Familiengut nicht verlorengeht.[130]

b) Grenzen für die Vermögensteuer lassen sich aus Art. 14 GG nicht ohne weiteres herleiten. Als "Eigentum" sind nur die einzelnen vermögenswerten Rechte, nicht aber das Vermögen als Ganzes geschützt.[131] Wenn der Staat dem Bürger eine Steuer auferlegt, greift er nicht in einzelne geschützte Eigentumsrechte ein, sondern verpflichtet zur Vornahme einer bestimmten Handlung, nämlich zur Zahlung eines Geldbetrages. Das beeinträchtigt den Bürger in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)[132], nicht in seinem Eigentum.[133] Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Verstoß gegen Art. 14 GG allenfalls in Extremfällen denkbar, in denen die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen, etwa auf eine Konfiskation hinauslaufen oder erdrosselnd wirken.[134] - Von dieser Konzeption hat sich das Gericht in seiner Entscheidung zur Vermögensteuer weit entfernt. Verfassungsrechtliche Schranken sollen jetzt die steuerliche Belastung des Vermögens insgesamt auf die Ertragsfähigkeit des Vermögens (den sogenannten "Sollertrag") begrenzen. Die Vermögensteuer darf nur so bemessen werden, daß sie zusammen mit den sonstigen Steuerbelastungen (das heißt vor allem der Einkommensteuer) die Substanz des Vermögens unberührt läßt ("Bestandsschutz für den Vermögensstamm"); in allem anderen soll bereits eine "schrittweise Konfiskation" liegen.[135] Damit bleibt, wie das Gericht ausdrücklich einräumte, unter den Bedingungen des gegenwärtigen Steuerrechts, nach denen das Vermögen schon durch die Steuern auf das Einkommen und den Ertrag, der konkrete Vermögensgegenstand häufig auch durch indirekte Steuern vorbelastet ist, für eine ergänzende Besteuerung nur noch ein enger Spielraum. Diesen Spielraum engte das Gericht noch weiter ein: Aus Art. 14 Abs. 2 S. 2 GG, der bestimmt, daß der Gebrauch des Eigentums zugleich dem privaten Nutzen und dem Wohl der Allgemeinheit dienen soll, folgerte es, daß der Ertrag aus dem Vermögen nur so weit besteuert werden darf, daß die Belastung noch "in der Nähe einer hälftigen Teilung" bleibt. - Das bedeutet im Ergebnis: Eine steuerliche Gesamtbelastung des Vermögens über die Hälfte der aus dem Vermögen erzielbaren Erträge hinaus ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

Eine dogmatisch überzeugende Begründung für diese rigide Einschränkung der staatlichen Steuergewalt lieferte das Gericht nicht. Es berief sich auf frühere Aussagen, die seine weitreichenden Folgerungen aber nicht tragen, beispielsweise darauf, daß dem Steuerpflichtigen ein Kernbestand des Erfolges eigener Betätigung im wirtschaftlichen Bereich als Ausdruck der grundsätzlichen Privatnützigkeit des Erworbenen und der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis über die geschaffenen vermögenswerten Rechtspositionen erhalten bleiben müsse.[136] An den zentralen Stellen der Entscheidungsgründe sind die Formulierungen so unklar gehalten, daß sich nicht sicher erkennen läßt, ob hier am Maßstab des Art. 14 oder vielleicht doch am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG gemessen wird. Dogmatisch bedenklich ist der Versuch, ausgerechnet aus Art. 14 Abs. 2 S. 2 GG verfassungsrechtliche Grenzen der Besteuerung herzuleiten. Zum einen bezieht sich die Vorschrift nur auf das Eigentum und nicht auf das Vermögen als Ganzes. Zum anderen ist sie ihrer Funktion nach eine Schranke für das Grundrecht und keine Schranke für Eingriffe in das Grundrecht (Schranken-Schranke) und kann daher wohl kaum zugunsten des Grundrechtsträgers geltend gemacht werden. Zum dritten enthält sie keine normativen Vorgaben, die eine pauschale Grenzziehung zwischen Privatnutzen und Sozialbindung des Eigentums durch einen festen Grenzwert ("hälftige Teilung") zulassen. Es wäre interessant zu erfahren, warum das Gericht die Ertragsbesteuerung gerade auf die Hälfte und nicht auf ein Viertel, ein Drittel oder zwei Drittel begrenzen will.[137] - Insgesamt erwecken die umfangreichen, nicht immer durch die überprüften Gesetzesvorschriften veranlaßten Ausführungen den Eindruck, daß die Entscheidungen des Gesetzgebers bei der anstehenden Neuordnung der Vermögensteuer in mancher Hinsicht vorgeprägt oder sogar vorweggenommen werden sollten. Dies ist, wie an der scharfen Kritik des Richters Böckenförde deutlich wird,[138] auch in den eigenen Reihen auf Kritik gestoßen.

12) Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)

[1994] [2003]

Der Anspruch auf rechtliches Gehör[139] beschäftigte das Bundesverfassungsgericht auch 1995 wieder besonders häufig.[140] In mehreren Fällen hatten die Fachgerichte entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag nicht berücksichtigt. Geht ein Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines der Prozeßbeteiligten nicht ein, so läßt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war. Damit wird das Gericht dem aus Art. 103 Abs. 1 GG fließenden Gebot, die Ausführungen aller Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht gerecht.[141] Andere Fälle betrafen unzulässige Überraschungsentscheidungen, bei denen die Fachgerichte ihre bisherige Einschätzung der Sach- oder Rechtslage unerwartet aufgegeben und den Rechtsstreit entschieden hatten, ohne zuvor - wie es Art. 103 Abs. 1 GG verlangt - den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu ihrer neuen Auffassung zu äußern.[142] In einem Fall war das rechtliche Gehör außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht gewahrt, weil das Gericht sich nicht vergewissert hatte, daß ein Schriftsatz, den es einem Beteiligten zwecks Stellungnahme zugesandt hatte, tatsächlich angekommen war. Bei der Anhörung auf dem Postweg kann eine förmliche Zustellung des Anhörungsschreibens oder die Beifügung einer rückgabepflichtigen Empfangsbestätigung erforderlich sein.[143] Außerdem darf sich das Gericht für seine Entscheidung nicht so wenig Zeit lassen, daß ein spät aber noch rechtzeitig eingegangener Schriftsatz nicht mehr von allen an der Entscheidung beteiligten Richtern zur Kenntnis genommen und in ihre Erwägungen einbezogen werden kann.[144]

In seinem oben vorgestellten Beschluß vom 7. März 1995 zu den Rechten der Väter nichtehelicher Kinder entschied das Bundesverfassungsgericht, daß in dem gerichtlichen Verfahren über die Adoption des nichtehelichen Kindes durch die Mutter oder Dritte auch der leibliche Vater gehört werden muß. Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht unabhängig davon, ob die Anhörung im Gesetz vorgesehen ist und ob das Verfahren vom Verhandlungs- oder vom Untersuchungsgrundsatz (Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen) beherrscht wird. Ebensowenig kommt es auf eine förmliche Beteiligtenstellung an. Rechtliches Gehör steht jedem zu, dem gegenüber die Gerichtsentscheidung materiellrechtlich wirkt und der deshalb von dem Verfahren rechtlich unmittelbar betroffen wird; damit also auch dem leiblichen Vater, der durch die Adoption des nichtehelichen Kindes seine Rechtsstellung als Vater verliert. Das Gesetz sah eine Belehrung des Vaters über seine Rechte durch das Jugendamt vor. Damit war jedoch den Anforderungen an eine Anhörung "vor Gericht" (vgl. den Wortlaut des Art. 103 Abs. 1 GG) noch nicht genügt.[145]

13) Nulla poena sine lege (Art. 103 Abs. 2 GG)

[1994] [1996] [2001]

Durch Art. 103 Abs. 2 GG wird der aus dem Strafrecht bekannte Grundsatz "nulla poena sine lege" in das Verfassungsrecht übernommen und zugleich als ein grundrechtsgleiches Recht ausgestaltet, dessen Verletzung der Bürger gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen kann. Er verlangt, daß die Entscheidung über die Strafwürdigkeit eines bestimmten Verhaltens im voraus vom Gesetzgeber und nicht nachträglich von der vollziehenden oder der rechtsprechenden Gewalt getroffen wird.[146] Damit werden der Interpretation der gesetzlichen Straftatbestände enge Grenzen gesetzt. In einem Beschluß vom 10. Januar 1995 entschied das Bundesverfassungsgericht jetzt, daß die erweiternde Auslegung des Gewaltbegriffes in § 240 StGB (Nötigung)  [147] nicht mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar war.[148] Der Bundesgerichtshof hatte den Begriff der "Gewalt" über den eigentlichen Wortsinn hinaus so ausgedehnt, daß er nicht mehr die unmittelbare Entfaltung erheblicher körperlicher Kraft voraussetzte, sondern auch solche Verhaltensweisen erfaßte, bei denen der Täter mit geringfügigem körperlichen Aufwand einen psychisch determinierten Prozeß beim Opfer in Gang setzte. Für die Strafbarkeit kam es dabei entscheidend auf das Gewicht der psychischen Einwirkung an.[149] Das hatte dazu geführt, daß Demonstranten wegen gewaltsamer Nötigung strafrechtlich verurteilt worden waren, weil sie den Lieferverkehr zu Bundeswehrkasernen dadurch behindert hatten, daß sie sich vor den Kasernen auf die Straße setzten (sogenannte Sitzblockaden).

Wenn § 240 StGB nicht jede Zwangseinwirkung auf den Willen Dritter unter Strafe stellt, sondern die Strafbarkeit auf den Einsatz bestimmter Mittel beschränkt, liegt darin eine bewußte gesetzgeberische Entscheidung, an die der Strafrichter gebunden ist. Die Auslegung der Begriffe, mit denen der Gesetzgeber die pönalisierten Mittel bezeichnet hat (hier: "Gewalt") darf nicht dazu führen, daß die durch diese Begriffe bewirkte Eingrenzung der Strafbarkeit im Ergebnis wieder aufgehoben wird. Durch den Verzicht auf das Merkmal der Kraftentfaltung wird der Gewaltbegriff aber so ausgeweitet, daß er die ihm vom Gesetzgeber zugedachte Funktion, strafwürdige und sozialadäquate Einwirkungen auf Dritte voneinander zu trennen, weitgehend unerfüllt läßt. Es läßt sich dann nicht mehr mit ausreichender Sicherheit vorhersehen, welches körperliche Verhalten, das andere psychisch an der Durchsetzung ihres eigenen Willens hindert, verboten sein soll und welches nicht. Gerade das aber will Art. 103 Abs. 2 GG verhindern.[150]

III. Staatskirchen- und Feiertagsrecht

[I. Vorbemerkung (1995-1)] [II. Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte: Art. 1 - 5 GG (1995-1); Art. 6 - 14, 103 GG] [IV. Deutschland in der EU]

Das Grundgesetz enthält keinen eigenen Regelungskomplex zum Verhältnis von Staat und Kirche und zum Schutz der Sonntags- und Feiertagsruhe, sondern greift auf einige einschlägige Bestimmungen aus der Weimarer Reichsverfassung von 1919 (= WRV) zurück, die es durch eine ausdrückliche Verweisung (Art. 140 GG) inkorporiert. Diese sind damit geltendes Verfassungsrecht mit gleichem Rang wie die Artikel des Grundgesetzes;[151] bei ihrer Auslegung muß allerdings ihr neues normatives Umfeld und insbesondere ihr enger Zusammenhang mit dem Grundrecht der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) beachtet werden.

In Art. 139 WRV wird angeordnet, daß der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt bleiben. In einem Beschluß vom 18. September 1995[152] gelangte das Bundesverfassungsgericht zu der Auffassung, daß die Streichung des Buß- und Bettages als staatlich anerkannter Feiertag mit diesem verfassungsrechtlich gewährleisteten Sonn- und Feiertagsschutz vereinbar ist. Art. 139 WRV garantiert nicht das Fortbestehen konkreter Feiertage oder einer bestimmten Anzahl von Feiertagen. Er verleiht dem Bürger auch kein subjektives Recht auf Feiertage. Er enthält lediglich eine objektivrechtliche Institutsgarantie von Feiertagen überhaupt. Der Gesetzgeber ist nicht gezwungen, Feiertage, die im kirchlichen Recht festgelegt oder in kirchlichen Traditionen üblich sind, zu übernehmen.[153] Er muß allerdings eine insgesamt angemessene Zahl kirchlicher Feiertage staatlich anerkennen - und durch gesetzliche Regelungen sicherstellen, daß sie tatsächlich als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung dienen können.

IV. Deutschland in der Europäischen Union[153a]

[I. Vorbemerkung (1995-1)] [II. Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte: Art. 1 - 5 GG (1995-1); Art. 6 - 14, 103 GG] [III. Staatskirchen- u. Feiertagsrecht] [Deutschland in der EU 1998]

1) Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1995 zur Mitwirkung der Bundesregierung beim Zustandekommen der EWG-Fernsehrichtlinie[154] betraf ein klassisches Problem des Bundesstaates in der Integration. Bei Kompetenzstreitigkeiten mit den Europäischen Gemeinschaften nutzt der Mitgliedstaat normalerweise seine Mitwirkungsrechte im Rat, um seine rechtlichen Bedenken gegen eine beabsichtigte Maßnahme mit Nachdruck vorzutragen. Handelt es sich aber um einen Bundesstaat, kann das Problem auftreten, daß die Maßnahme nur in solche mitgliedstaatlichen Kompetenzen eingreifen würde, die innerstaatlich den Gliedstaaten (in Deutschland: den Ländern) zugewiesen sind. Die Regierung des Zentralstaates (des Bundes) hat dann möglicherweise aus politischen Gründen kein Interesse daran, den Kompetenzübergriff, der sie ohnehin nicht betrifft, abzuwehren; möglicherweise beurteilt sie die Rechtslage auch anders als die Regierungen der Gliedstaaten. Sofern die nationale Verfassung für diesen Konfliktsfall keine besondere Regelung bereithält, stellt sich die Frage, ob und inwieweit die Regierung des Zentralstaates unmittelbar nach den Grundsätzen der Bundesstaatlichkeit verpflichtet ist, die Interessen der Gliedsstaaten gegenüber den Organen der Union und ihrer Gemeinschaften wahrzunehmen. - Zum maßgeblichen Zeitpunkt enthielt das Grundgesetz keine derartigen Bestimmungen. Mittlerweile ist der gesamte Fragenkomplex in dem 1992 eingefügten neuen Art. 23 GG umfassend geregelt.[155] Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts bleibt aber insofern von Interesse, als sein methodischer Ansatz, Treue- und Zusammenarbeitspflichten unmittelbar aus dem Bundesstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) abzuleiten, auf andere bundesstaatliche Verfassungen übertragbar sein dürfte.

Das Bundesverfassungsgericht zog den Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens heran, einen Teilgrundsatz innerhalb des Bundesstaatsprinzips, der auch unter der Bezeichnung "Grundsatz der Bundestreue" bekannt ist. Er resultiert aus dem Grunderfordernis der gegenseitigen Rücksichtnahme, Achtung und Unterstützung, wie sie jedes Zusammenleben in einer Gemeinschaft und damit auch das Neben- und Miteinander von Zentralstaat und Gliedstaaten innerhalb des Bundesstaates mit sich bringt. Aus ihm können sich Pflichten ergeben, die über das hinausgehen, was in der Verfassung ausdrücklich geregelt ist, sowie Beschränkungen bei der Ausübung der eingeräumten Kompetenzen.[156] Konkrete Rechtspflichten lassen sich ihm allerdings nur dann entnehmen, wenn die Verfassung - wie hier - keine spezielle Regelung bereithält und die Interessen der Beteiligten so stark auseinanderlaufen, daß der eine Teil zwangsläufig Schaden nehmen muß, wenn der andere sein Handeln ausschließlich an seinen eigenen Interessen orientiert.[157]

Betrifft ein Rechtsetzungsvorhaben der Gemeinschaft einen Sachbereich, in dem die innerstaatliche Gesetzgebung den Ländern vorbehalten ist, sind Bund und Länder nach dem Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens zu enger Zusammenarbeit verpflichtet. Vor der Einfügung des heute maßgeblichen neuen Art. 23 GG war diese Zusammenarbeit im Zustimmungsgesetz zur Einheitlichen Europäischen Akte geregelt. Danach hatte die Bundesregierung als das Staatsorgan, das die Bundesrepublik in den Gemeinschaftsorganen vertritt, die Stellungnahme des Bundesrates einzuholen und zu berücksichtigen. Der Bundesrat, der sich aus Vertretern aller Landesregierungen zusammensetzt (Art. 51 Abs. 1 GG), ist das Bundesorgan, das die Interessen der Länder zur Geltung bringt. Er fungiert hier gewissermaßen als "Sprachrohr" der Länder. Das Bundesverfassungsgericht sah in dem Zusammenwirken von Bundesregierung und Bundesrat eine verfassungskonforme Ausgestaltung der aus dem Bundesstaatsprinzip abzuleitenden Bindungen und Pflichten. Es verlangte nicht die Rücksprache mit jeder einzelnen Landesregierung.[158]

Der Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens verpflichtet die Bundesregierung, die mitgliedstaatlichen Kompetenzen, die innerstaatlich den Ländern zugewiesen sind, als Sachwalter der Länder in den Gemeinschaftsorganen gegen drohende Eingriffe durch die Gemeinschaft zu verteidigen. Stimmen Bund und Länder (das heißt hier: der Bundesrat) darin überein, daß für den geplanten Rechtsakt keine Gemeinschaftskompetenz besteht, so muß die Bundesregierung das Vorhaben im Rat kategorisch ablehnen. Sie darf sich nicht - wie bei der EWG-Fernsehrichtlinie geschehen - über den gemeinsamen Standpunkt von Bund und Ländern hinwegsetzen, weil sie glaubt, den gemeinschaftsrechtswidrigen Eingriff in die Länderkompetenzen durch Sachverhandlungen auf Gemeinschaftsebene abmildern zu können; es muß ihr darum gehen, den Eingriff von vornherein zu vermeiden. Kommt der Rechtsakt dennoch zustande, muß sie für seine Aufhebung oder Änderung eintreten. Ihr Verhalten darf weder faktisch noch rechtlich die Chance verringern, den eigenen Rechtsstandpunkt im Wege der Klage vor dem Europäischen Gerichtshof durchzusetzen. Soweit ausnahmsweise zwingende außen- und integrationspolitische Gründe entgegenstehen, hat sie rechtzeitig die Verständigung mit dem Bundesrat zu suchen. Bei unterschiedlicher Beurteilung der Rechtslage muß sie die Rechtsauffassung des Bundesrates ernsthaft erwägen, darf sich aber ohne weiteres auf eine gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes berufen.[159] - Die Verletzung dieser Treuepflichten, denen entsprechende Rechte der Länder korrespondieren, kann vor dem Bundesverfassungsgericht im Bund-Länder-Streitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG geltend gemacht werden.[160]

2) Nach einem Beschluß vom 31. Mai 1995[161], der Leitideen aus dem Maastricht-Urteil [162] aufgreift, steht der Grundsatz der Gleichheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1, 28 Abs. 1 S. 2 GG) der im Verhältnis zur Bevölkerungsgröße ungleichen Verteilung der Sitze im Europäischen Parlament auf die Mitgliedstaaten nicht entgegen. Ob und inwiefern er als Grundsatz des deutschen Verfassungsrechts überhaupt zum Maßstab für europäische Wahlen erhoben werden kann, ließ das Gericht offen, um zu der inhaltlichen Frage Stellung nehmen zu können. Der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit beruht ideengeschichtlich auf dem Postulat der politischen Gleichheit aller Staatsbürger innerhalb des Staatsvolkes. Das Europäische Parlament repräsentiert jedoch kein "Staatsvolk". Seine Abgeordneten sind nach Art. 137 (heute 189) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft "Vertreter der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten". Die Ausübung hoheitlicher Befugnisse durch Union und Gemeinschaften wird in erster Linie über die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten von deren Staatsvölkern legitimiert; die Gleichheit der diese Legitimation sichernden Wahlen gewährleistet das nationale Wahlrecht. Vom Europäischen Parlament geht nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichs - im derzeitigen Stadium der Integration - lediglich eine "ergänzende demokratische Abstützung" aus.

Auch die verzerrte Sitzverteilung im Parlament läßt sich wohl letztlich nur aus der eigentümlichen Stellung der Europäischen Union als supranationaler Herrschaftsverband zwischen Staatenbund und Bundesstaat erklären. Das Bundesverfassungsgericht skizzierte diesen Zusammenhang mit wenigen Worten: "Die Europäische Union wird von den Mitgliedstaaten getragen, die als Staaten fortbestehen und für die völkerrechtlich der Grundsatz der formalen Gleichheit der Staaten - unabhängig von der Einwohnerzahl - gilt; zugleich ist die Europäische Union aber als Staatenverbund[163] mehr als die Summe der einzelnen Mitgliedstaaten - dem trägt die Berücksichtigung der unterschiedlichen Einwohnerzahl der Mitgliedstaaten Rechnung." Der gegenwärtige Verteilungsschlüssel, der den größeren Mitgliedstaaten mehr Abgeordnete als den kleineren zugesteht, ihren Bürgern aber im Vergleich zu denen der kleineren Staaten weniger Einfluß zukommen läßt, erklärt sich also als Ausgleich zwischen dem völkerrechtlichen Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten und dem staatstheoretischen Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Wie dieser Ausgleich - das Bundesverfassungsgericht spricht von "Kompromiß" - zu bewirken ist, kann sich wohl nur nach dem Stand der Integration und dem Zusammengehörigkeitsbewußtsein der Mitgliedstaaten und ihrer Bürger bestimmen. Bei weiteren größeren Integrationsschritten wird man den Ausgleich neu herstellen und die Ungleichheit in der Sitzverteilung behutsam reduzieren müssen.

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[99]  BVerfGE 92, 158 zu § 1747 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB; siehe dazu die Anmerkungen von Salgo, NJW 1995, 2129 und Kemm, JZ 1995, 1112.

[100]  EGMR, Joseph Keegan v. Irland, EuGRZ 1995, 113.

[101]  Vgl. etwa BVerfGE 56, 363 (384); 79, 203 (210).

[102]  So noch BVerfGE 84, 168 (179).

[103]  BVerfGE 92, 158 (176 f.).

[104]  BVerfGE 92, 158 (178 f.).

[105]  BVerfGE 92, 158 (179 ff.).

[106]  Ausführlich zur Koalitionsfreiheit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jetzt Reinemann/Schulz-Henze, Juristische Arbeitsblätter 1995, 811; siehe zur Einführung auch Richardi (Vorlesungsskript, 2001).

[107]  Vgl. bereits BVerfGE 19, 303 (312); 50, 290 (367); 51, 77 (87 f.).

[108]  Vgl. aus der neueren Rechtsprechung BVerfGE 84, 212 (224) mit weiteren Nachweisen.

[109]  Vgl. BVerfGE 17, 319 (333 f.); 19, 303 (321 ff.); 28, 295 (304); 38, 281 (305); 38, 386 (393); 50, 290 (368); 57, 220 (245 f.).

[110]  Vgl. die umfangreichen Nachweise, die das Bundesverfassungsgericht selbst in BVerfGE 93, 352 (358 f.) zusammengestellt hat.

[111]  BVerfGE 93, 352; siehe dazu die Anmerkung von Wank, JZ 1996, 629.

[112]  Vgl. BVerfGE 50, 290 (368).

[113]  BVerfGE 92, 26  zu § 21 Abs. 4 S. 1 - 3 Flaggenrechtsgesetz (i.d.F. von 1990); siehe dazu die Anmerkungen von Höfft, NJW 1995, 2329 und Lagoni, JZ 1995, 499.

[114]  Die ausländischen Seeleute werden dadurch nicht in ihrer Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) oder ihrer Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt, auch wenn ihre Rechtsstellung in aller Regel ungünstiger ausfallen wird als nach dem deutschen Recht. Soweit das ausländische Recht oder die auf seiner Grundlage getroffenen Vereinbarungen sich nicht mit den Grundrechten vereinbaren lassen, werden sie - in Deutschland - nach dem Ordre-public-Vorbehalt in Art. 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch nicht angewandt. Die deutschen Gerichte haben auch bei der Anwendung ausländischen Vertragsrechts die Grundrechte des Grundgesetzes zu beachten  (BVerfGE 92, 26, 47 ff.).

[115]  BVerfGE 92, 26 (41 ff.).

[116]  BVerfGE 92, 26 (44 f.).

[117]  BVerfGE 92, 365; siehe dazu die Anmerkungen von Heselhaus, Juristische Arbeitsblätter 1996, 275 und Lieb, JZ 1995, 1174.

[118]  BVerfGE 92, 365 (393 f.).

[119]  Vgl. bereits BVerfGE 84, 212 (228 f.).

[120]  BVerfGE 92, 365 (394 ff.).

[121]  BVerfGE 92, 365 (397 ff.).

[122]  BVerfGE 93, 121 [zweite Quelle] (siehe dazu auch die abweichende Meinung des Richters Böckenförde, BVerfGE 93, 149); BVerfGE 93, 165.

[123]  So bereits BVerfGE 19, 202 (204, 206); 44, 1 (17).

[124]  Vgl. BVerfGE 83, 201 (208).

[125]  BVerfGE 91, 346 (358).

[127]  Vgl. dazu bereits BVerfGE 58, 377 (398).

[128]  Die Frage, ob die grundsätzliche Verwandtenerbfolge zu den Grundgehalten des Erbrechts zählt, war von der herrschenden Lehre bejaht worden (vgl. Leisner, in: Isensee/Kirchhof (Herausgeber), Handbuch des Staatsrechts, Band VI, 1989, § 150 Rdnr. 17 mit weiteren Nachweisen), vom Bundesverfassungsgericht aber noch in BVerfGE 67, 329 (341) ausdrücklich offen gelassen worden.

[129]  BVerfGE 93, 165 (172 ff.).

[130]  BVerfGE 93, 165 (174 f.).

[131]  BVerfGE 4, 7 (17); 74, 129 (148); 78, 249 (277); 81, 108 (122); 89, 48 (61).

[132]  Siehe zu diesem Grundrecht Häberle, ERPL/REDP Vol. 8 (1996) Nr. 1, S. 11 (32 f.) sowie die Chronik vom Vorjahr, ERPL/REDP Vol. 7 (1995), Nr. 4, S. 1129 ff.

[133]  Ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit BVerfGE 4, 7 (17).

[134]  Vgl. etwa BVerfGE 14, 221 (241); 19, 119 (128 f.); 23, 288 (315); 76, 130 (141); 82, 159 (190).

[135]  BVerfGE 93, 121 (136 ff.).

[136]  Vgl. bereits BVerfGE 87, 153 (169).

[137]  Vgl. auch die Kritik bei Böckenförde, BVerfGE 93, 149 (157).

[138]  Böckenförde, BVerfGE 93, 149 (150).

[139]  Siehe dazu bereits die Chronik vom Vorjahr, ERPL/REDP Vol. 7 (1995), Nr. 4, S. 1147 f.

[140]  Siehe neben den hier angesprochenen Entscheidungen auch BVerfG NJW 1995, 2545; BVerfG NJW 1995, 1417; BVerfG NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (= NJW-RR) 1995, 1033.

[141]  BVerfG NJW 1995, 1885 und BVerfG NJW-RR 1995, 392 im Anschluß an BVerfGE 86, 133 (146 f.).

[142]  BVerfG NJW 1996, 45; BVerfG NVwZ-Beilage 1995, 66.

[143]  BVerfG NJW 1995, 2095.

[144]  BVerfG NJW 1995, 2095 f.

[145]  BVerfGE 92, 158 (183 f.).

[146]  Vgl. auch die Chronik vom Vorjahr, ERPL/REDP Vol. 7 (1995), Nr. 4, S. 1135 f.

[147]  Nach § 240 Abs. 1 StGB wird bestraft, "wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt". Die Norm selbst wird den Anforderungen, die Art. 103 Abs. 2 GG an die Bestimmtheit von Strafrechtsnormen stellt, gerecht (BVerfGE 73, 206 und jetzt BVerfGE 92, 1, 13 f.).

[148]  BVerfGE 92, 1 [zweite Quelle]; siehe dazu auch die abweichende Meinung der Richter Haas, Seidl und Söllner (BVerfGE 92, 20) und die Anmerkung von Gusy, JZ 1995, 782. Das Gericht war schon 1986 mit der Frage befaßt gewesen, hatte sie aber wegen Stimmengleichheit im Senat nicht entscheiden können; in den Entscheidungsgründen waren deswegen beide im Senat vertretenen Ansichten zur Sprache gekommen (BVerfGE 73, 206, 244 ff.; siehe dazu die Anmerkung von Starck, JZ 1987, 145).

[149]  BGHSt 8, 102 (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, zitiert nach Band und Seitenzahlen); BGHSt 19, 263; 23, 46; 37, 350.

[150]  BVerfGE 92, 1 (16 ff.).

[151]  Vgl. bereits BVerfGE 19, 206 (219).

[152]  BVerfG NJW 1995, 3378; vgl. auch die zum gleichen Ergebnis kommende Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofs vom 16. August 1995 zu einer Art. 139 WRV entsprechenden Regelung in Art. 22 Abs. 1 der (damaligen) Verfassung von Berlin, NJW 1995, 3379.

[153]  Konflikte mit der Glaubensfreiheit von Berufstätigen, die an diesen Tagen den Gottesdienst besuchen wollen, können durch arbeitsrechtliche Vorschriften vermieden werden, die dem Arbeitgeber auferlegen, seine gläubigen Arbeitnehmer an den kirchlichen Feiertagen zum Gottesdienstbesuch freizustellen. Ein Anspruch gegen den Staat, bestimmte Feiertage ganztägig als Tage der Arbeitsruhe auszuweisen, läßt sich auch aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht herleiten, BVerfG NJW 1995, 3378 (3379).

[153a]  Siehe dazu auch die Übersicht zur Verfassungsrechtsprechung in den Mitgliedstaaten zur Beteiligung an der Integration.

[154]  BVerfGE 92, 203 [zweite Quelle] betr. das Verhalten der Vertreter der Bundesregierung im Rat der Europäischen Gemeinschaften beim Zustandekommen der Richtlinie 89/552/EWG; siehe dazu die Anmerkung von Zuleeg, JZ 1995, 669.

[155]  Danach ist in Angelegenheiten der Europäischen Union der Bundesrat an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitwirken müßte oder innerstaatlich die Länder zuständig wären (Art. 23 Abs. 4 GG). Die Bundesregierung muß die Stellungnahme des Bundesrates berücksichtigen (Art. 23 Abs. 5 GG). Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungskompetenzen der Länder betroffen sind, soll die Wahrnehmung der Rechte der Bundesrepublik auf einen vom Bundesrat benannten Ländervertreter übertragen werden (Art. 23 Abs. 6 GG). Einzelheiten sind in einem Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 und einer dazu getroffenen Ausführungsvereinbarung geregelt.

[156]  Vgl. bereits BVerfGE 12, 205 (254 f.); 13, 54 (75); 21, 312 (326); 42, 103 (117); 81, 310 (337); 86, 148 (264).

[157]  Vgl. BVerfGE 31, 314 (355). Der Grundsatz darf nicht herangezogen werden, um die bundesstaatliche Kompetenzordnung zu unterhöhlen; er beschränkt sich auf ein Mißbrauchsverbot, vgl. Starck, in: Isensee/Kirchhof (Herausgeber), Handbuch des Staatsrechts, Band VII, 1992, § 164 Rdnr. 52.

[158]  Vgl. BVerfGE 92, 203 (234 ff.).

[159]  BVerfGE 92, 203 (236 ff.).

[160]  BVerfGE 92, 203 (226 ff.).

[161]  BVerfG NJW 1995, 2216; siehe dazu die Anmerkung von Rupp, NJW 1995, 2210.

[162]  BVerfGE 89, 155; dazu bereits die Übersicht für 1990-93 und Püttner, ERPL/REDP Vol. 7 (1995), Nr. 1, S. 131 (137 f.).

[163]  Vgl. BVerfGE 89, 155 (181).

 

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